Schriftformklausel ist kein Freibrief für vorherige Zusagen
Der OGH erinnert in einer aktuellen Entscheidung (21.07.2025, 3 Ob 188/24) daran, dass auch im Wirtschaftsleben gilt: Unredlich kann auch handeln, wer sich formal korrekt verhält!
Der Fall: Im Anlassfall ging es um den Kauf eines Elektrofahrzeugs als Firmenauto. Vor Vertragsunterfertigung sagte der Vertriebsmitarbeiter des Kfz-Händlers dem Käufer mündlich bestimmte Reichweiten zu. Der schriftliche Vertrag enthielt jedoch eine strikte Schriftformklausel („Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen …“). Später berief sich der Händler darauf, um sich von den zuvor abgegebenen mündlichen Zusagen zu lösen.
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