DE/EN
February 25, 2026

Schriftformklausel ist kein Freibrief für vorherige Zusagen

Der OGH erinnert in einer aktuellen Entscheidung (21.07.2025, 3 Ob 188/24) daran, dass auch im Wirtschaftsleben gilt: Unredlich kann auch handeln, wer sich formal korrekt verhält!

Der Fall: Im Anlassfall ging es um den Kauf eines Elektrofahrzeugs als Firmenauto. Vor Vertragsunterfertigung sagte der Vertriebsmitarbeiter des Kfz-Händlers dem Käufer mündlich bestimmte Reichweiten zu. Der schriftliche Vertrag enthielt jedoch eine strikte Schriftformklausel („Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen …“). Später berief sich der Händler darauf, um sich von den zuvor abgegebenen mündlichen Zusagen zu lösen.

Der OGH lies dieses Argument nicht gelten und legte die rechtlichen Grundsätze wie folgt dar.

Der Grundsatz Schriftformklausel als „Schutzschild“: Bei vereinbarter Schriftform wird der Vertrag grundsätzlich erst mit Unterzeichnung wirksam; davor besteht keine Bindung. Von diesem Formvorbehalt kann nachträglich nur einvernehmlich abgegangen werden. Das setzt allerdings übereinstimmende, eindeutige Erklärungen zur Aufhebung des Schriftformgebots voraus, und dies bei Bewusstsein des Formgebots. Vertreter/Gehilfen müssen hierfür befugt sein. Im Rahmen von Anbahnungsgesprächen, die vor dem formalen Vertragsabschluss stattgefunden haben, kann nicht "nachträglich“ vom vereinbarten Formgebot abgegangen werden.

Die Ausnahme „Rechtsmissbrauch“ als harte Grenze für „contractual leverage“: Allerdings widerspricht es den Grundsätzen des redlichen Verkehrs, wenn ein Vertragsteil mündliche Zusagen macht und sich danach – im Widerspruch dazu – auf eine Klausel der schriftlichen Urkunde zurückzieht. In einem solchen Vorgehen kann eine unredliche, bewusst missbräuchliche Ausnützung seiner vertraglichen Position liegen. Aus diesem Grund war im vorliegenden Fall die mündliche Zusage der Reichweite des Elektrofahrzeugs sehr wohl maßgeblich. Der Käufer konnte den Vertrag wegen eines vom Verkäufer veranlassten Geschäftsirrtums anfechten.

Praxisfolgen - was Unternehmen daraus mitnehmen sollten: Schriftformklauseln und Entire-Agreement-Klauseln (Vollständigkeitsklauseln) sind häufig Standard und rechtlich unverzichtbar (zB M&A, Leasing, Lieferverträge). Kritisch wird es jedoch, wenn zuvor mündliche Zusagen zur Dealbasis gemacht werden und sich eine Partei später auf das Schriftformerfordernis beruft, um diese Zusagen zu entkräften.

Für „starke“ Parteien (zB Vermieter, Lieferanten, Generalunternehmer):

  • Die Dokumentation sauber halten: Welche Zusagen wurden gemacht, was wurde in den Vertrag übernommen – und was bewusst nicht?
  • Besonders heikel ist „vorvertragliche“ Kommunikation mit Zusicherungscharakter („wir sichern zu/garantieren“).
  • Besser: Auf Unverbindlichkeit der mündlichen Aussagen und darauf verweisen, dass verbindlich nur ist, was im Vertrag steht.

Für „schwächere“ Parteien (zB Mieter, KMU, Abnehmer):

  • Bei Abweichungen: schriftliche Klarstellung bzw. Aufnahme der Zusagen in den Vertrag einfordern (oder ausdrücklich als Vertragsgrundlage festhalten).
  • Vorvertragliche Kommunikation sichern (E-Mails, Protokolle, Term Sheets, Präsentationen).
  • Rechtsmissbrauch früh als Argument prüfen, wenn Zusagen und Vertragsurkunde auseinanderfallen.

Fazit: Schriftform- und Entire-Agreement-Klauseln sind in Wirtschaftsverträgen Standard und schützen grundsätzlich vor unerwünschten „Nebenabreden“. Sie sind aber kein Freibrief: Wer Zusagen zur Dealbasis macht, kann sich im Nachhinein in der Regel nicht auf bloße Formalargumente zurückziehen.