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Legal News
March 18, 2020

Coronavirus: Detailfragen zur Kurzarbeit

Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit und in der Folge des Arbeitsentgelts wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Kurzarbeit hat den Zweck, die Arbeitskosten temporär zu reduzieren und gleichzeitig die Beschäftigten zu halten.

Die „Corona-Kurzarbeit“ ist eine der aktuellen Situation angepasste Form der Kurzarbeit.

Wie kann ich “Corona-Kurzarbeit” für mein Unternehmen erhalten?

  1. Informieren Sie das AMS telefonisch, dass Sie Beschäftigungsschwierigkeiten aufgrund der Corona-Virus-Pandemie haben.
  2. Sprechen Sie mit Ihrem Betriebsrat (wenn vorhanden) und unterzeichnen Sie mit diesem eine „Sozialpartnervereinbarung-Betriebsvereinbarung“.

Sollten Sie keinen Betriebsrat haben, so unterzeichnen Sie eine „Sozialpartnervereinbarung-Einzelvereinbarung“ mit allen von der geplanten Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmern.

Entsprechende Textvorschläge stellen wir Ihnen für diese Vereinbarungen gerne zur Verfügung.

  1. Füllen Sie das AMS-Antragsformular (auf der Homepage des AMS herunterladbar) aus und
  2. verfassen Sie eine Begründung über die wirtschaftlichen Schwierigkeiten unter Verweis auf die Pandemie und ihre Folgen.

Sobald Sie diese Unterlagen haben, übermitteln Sie die Dokumente an die Wirtschaftskammer und (nachdem Sie die Unterschrift der WKO erhalten haben) an die zuständige Fachgewerkschaft weiter. Beide Schritte können per E-Mail gemacht werden und haben sich die Sozialpartner verpflichtet, binnen 48 Stunden die jeweiligen Unterschriften leisten zu wollen. Sobald diese Unterschriften vorhanden sind, ist das sind die gesammelten Unterlagen an das AMS zu senden, welche dann die Kurzarbeitsförderung zu bestätigen hat.

Alternativ können Sie die Unterlagen auch an das AMS senden, welches dann die Weiterleitung an Kammer und Sozialpartner zur Unterschriftsleistung vornimmt.

Wie berechnet sich die Kurzarbeitsunterstützung, die der Arbeitgeber vom AMS bekommt?
Die Kurzarbeitsunterstützung orientiert sich am Nettoentgelt des Arbeitnehmers vor Kurzarbeit und wurde (derzeit) wie folgt gestaffelt:

  • bis zu einem Bruttoentgelt von € 1.700,00 beträgt die Nettoersatzrate 90 % des bisherigen Nettoentgelts,
  • bis zu einem Bruttoentgelt von € 2.685,00 beträgt die Nettoersatzrate 85 % des bisherigen Nettoentgelts und
  • bis zu einem Bruttoentgelt von € 5.370,00 beträgt die Nettoersatzrate 80 % des bisherigen Nettoentgelts.

Das heißt mit anderen Worten, dass ein Mitarbeiter, dessen Arbeitsleistung auf 20% der üblichen Arbeitsleistung herabgesetzt wurde, zwischen 80% und 90% seines Nettoentgelts enthält, der Arbeitgeber 20% dieses Betrages selbst tragen muss und der Rest auf die 80% bis 90% (sohin diesfalls 60%-70%) vom AMS übernommen und dem Arbeitgeber ersetzt werden.

Verrechnet wird im Nachhinein, hier ist sicherlich mit längeren Wartezeiten zu rechnen. Der Arbeitgeber muss die später vom AMS kommenden Zahlungen sohin vorfinanzieren.

Was muss ich tun, wenn ein Mitarbeiter doch mehr arbeitet als angemeldet?
Nach der Auskunft des AMS sind die Mitarbeiter zum Monatsende jeweils abzurechnen und dem AMS bekanntzugeben, wie viel Arbeitsleistung der Mitarbeiter tatsächlich erbracht hat und wie hoch sohin die Nettoersatzrate des AMS ist.

Insgesamt muss der Arbeitnehmer im Durchrechnungszeitraum der Kurzarbeit zumindest 10% seiner bisherigen Arbeitsleistung erbringen, wobei nicht ausgeschlossen ist, dass in einzelnen Wochen 0% Arbeitsleistung erbracht wird und in anderen Wochen des Durchrechnungszeitraums entsprechend mehr, um den gänzlichen Entfall in einzelnen Wochen aufzuwiegen.

Kann während der Kurzarbeit gekündigt werden?
Nein, während der Kurzarbeit sind die Arbeitnehmer grundsätzlich kündigungsgeschützt; gleiches gilt für den Monat nach Ende der Kurzarbeitsphase (Behaltepflicht); in besonderen Fällen kann der Entfall der Behaltefrist gesondert ausgehandelt werden.

Wie lange kann ich Kurzarbeit in Anspruch nehmen?
Corona-Kurzarbeit kann vorerst für 3 Monate in Anspruch genommen werden, bei Bedarf kann das Modell um weitere 3 Monate verlängert werden.

Wer trägt die Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung?
Ursprünglich war im Corona-Kurzarbeitsmodell vorgesehen, dass die Sozialversicherungsbeiträge ab dem vierten Monat vom AMS übernommen werden. Zuletzt wurde verlautbart (eine entsprechende Verordnung bleibt noch abzuwarten), dass die Sozialversicherungsbeiträge ebenfalls ab dem ersten Monat durch das AMS übernommen werden.

Muss ich Gutstunden und Alturlaube (Urlaubsansprüche aus Vorjahren) vor Inanspruchnahme des Kurzarbeitsmodells verbrauchen?
Die Bundesrichtlinie Kurzarbeitzeitbeihilfe des AMS spricht davon, dass der Resturlaub vergangener Urlaubsjahre und Zeitguthaben tunlichst abzubauen ist. Da dies aber durch den Arbeitgeber nicht einseitig anordenbar ist, muss "lediglich" arbeitgeberseitig nachgewiesen werden, dass man sich um den Abbau ernsthaft bemüht hat. Einen bestimmten Erfolg hat der Arbeitgeber hierbei nicht nachzuweisen. Kommt es etwa in Verhandlungen zu keiner Einigung über den Abbau von Alturlauben (bzw. von Zeitguthaben), schadet dies dem Arbeitgeber nicht.

Wenden Sie sich für Fragen rund um das Thema „Coronavirus“, die über unsere Beiträge hinausgehen, gerne per Mail an uns via corona@bkp.at

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Wir bitten zu beachten, dass es für die aktuelle Situation keine eindeutigen Rechtsnormen und keine einschlägige Rechtsprechung gibt. Wir können daher keine Gewähr oder Haftung dafür übernehmen, dass die obige Information gerichtlich durchgesetzt werden kann. Diese allgemeinen Einschätzungen bzw Informationen können auch keine Prüfung des konkreten Sachverhalts ersetzen und wir empfehlen daher eine Beratung im Einzelfall.