„Gesamthafte“ Beurteilung bei komplexen Einlagenrückgewährfällen
Das Verbot der Einlagenrückgewähr ist regelmäßig Gegenstand der Rechtsprechung. Es besagt, dass ein Gesellschafter von der Gesellschaft keine Leistung erhalten darf, die ihn besser stellt, als andere Vertragspartner der Gesellschaft. Schließt ein Gesellschafter einen Vertrag mit der Gesellschaft ab, darf er aufgrund seiner Gesellschafterstellung keine Vergünstigungen der Gesellschaft erhalten; der Vertrag hat „fremdüblich“ zu sein. Ein Vertrag, der gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstößt, ist nichtig.
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