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Legal News
13. Dezember 2018

Wir haben ein neues Vergabegesetz!

Gut Ding braucht bekanntlich Weile. Nachdem die Republik Österreich knapp an einer Verurteilung wegen Nichtumsetzung der zugrunde liegenden Vergaberichtlinien vorbei geschrammt war, trat mit 21. August 2018 endlich das neue Bundesvergabesetz 2018 (BVergG 2018; BGBl I Nr.65/2018) in Kraft. Gleichzeitig damit wurde auch das neue „Bundesvergabegesetz Konzessionen“ (BVergG Konz) in Geltung gesetzt.

Während es in den letzten Jahren seit Inkrafttreten des BVergG 2006 viele Novellen gab, handelt es sich beim BVergG 2018 um ein komplett neues Gesetz, das – mit zweieinhalb Jahren Verspätung - die drei einschlägigen Vergaberichtlinien für den klassischen Bereich, den Sektorenbereich und für Konzessionsvergaben umsetzt. Auch wenn sich der Anwender erst an die neue Paragraphierung gewöhnen wird müssen, halten sich die inhaltlichen Neuerungen aber in Grenzen. In manchen Bereichen – insbesondere bei den Ausnahmen für die sogenannte „Inhouse-Vergabe“ – floss die aktuelle Judikatur des EuGH in die neuen EU-Richtlinien und somit auch ins neue Gesetz. 

Überblick

Die wichtigsten Neuerungen im BVergG 2018 stellen sich überblicksartig wie folgt dar: - Verkürzung von Verfahrensfristen, keine verpflichtende Teilnahme von Bietern bei Angebotsöffnungen, - Änderungen beim Bestbieterprinzip, - einheitliche Stillhaltefrist von zehn Tagen, - verpflichtende E-Vergabe seit 18.10.2018, - neue Ausschluss- und neue Ausscheidensgründe, - ein neues Vergabeverfahren, nämlich die „Innovationspartnerschaft“, - Änderungen bzw Ausdehnung des Verhandlungsverfahrens und - eine zusätzliche Einschränkungsmöglichkeit bei Subvergaben.

Ausnahmen

Was die Ausnahmen vom Anwendungsbereich BVergG 2018 betrifft, so wurde der Katalog von Ausnahmetatbeständen neu gestaltet und erweitert. Neu ist auch, dass der Auftraggeber im konkreten Fall die Gründe für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes schriftlich festhalten muss, was Dokumentationspflichten und damit einen erhöhten Beratungsaufwand verursachen wird. Vom Anwendungsbereich des BVergG 2018 ausgenommen sind neben vielen anderen Rechtsberatungen, aber nur solche vor schiedsgerichtlichen, gerichtlichen oder behördlichen Verfahren, Aufträge über Kredite und Darlehen, Dienstleistungen bei Katastrophen- und Zivilschutz durch nicht gewinnorientierte Organisationen (während der herkömmliche Rettungsdienst ausschreibungspflichtig bleibt) sowie „Aufträge über nichtwirtschaftliche Dienstleitungen von allgemeinem Interesse“ (z.B. Kur, Rehabilitation). Eine wichtige Ausnahme stellt auch ein Vergabeverfahren zur zulässigen Änderung von Verträgen und Rahmenvereinbarungen während ihrer Laufzeit dar. Ob solche Änderungen, also nach Zuschlagserteilung, zulässig sind, regelt eine neue Bestimmung danach, indem sie erklärt, was als „wesentliche“ und was als „unwesentliche Änderungen“ anzusehen ist. So ist beispielsweise als unwesentliche Änderung anzusehen, wenn die neue Auftragssumme die bisherige Auftragssumme nur um weniger als 10% (Liefer- und Dienstleistungen) bzw 15% (Bauleistungen) und nicht den jeweils anwendbaren Schwellenwert für Unter- und Oberschwellenbereich überschreitet. 

Schwellenwerte

Dieser Schwellenwert beträgt derzeit EUR 221.000 bei Liefer- und Dienstleistungen (bei sogenannten zentralen Beschaffungsstellen nur EUR 144.000) und EUR 5,548.000 bei Bauaufträgen. Neu ist ein Schwellenwert von EUR 750.000 bei besonderen Dienstleistungen, die im neuen Anhang XVI aufgezählt sind. Dort finden sich u.a. Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens und Administrative Dienstleistungen im Sozial-, Bildungs-, Gesundheits- und kulturellem Bereich wie die Erteilung von Fahrstunden, Unterhaltungsdienstleistungen von Theaterregisseuren, Chören und Musikkapellen aber auch Event-Organisation. 

E-Vergabe

Hinzuweisen ist noch darauf, dass seit 18.10.2018 sämtliche Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich mittels sogenannter „E-Vergabe“ abgeführt werden müssen.

Ausblick

Sobald erste Erfahrungen mit der praktischen Anwendung des neuen Gesetzes, den neuen Regelungen und den neuen oder umfassender ausgestalteten Verfahren (Innovationspartnerschaft, Verhandlungsverfahren) vorliegen, werden die Legal News wieder berichten. Ein erhöhter Beratungsaufwand ist – Stichwortwort Begründungspflicht bei Ausnahmen – aber jetzt schon erkennbar.