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Legal News
7. März 2023

Treuhändig gehaltene GmbH-Anteile: Haftungsdurchgriff auf den Treugeber?

Die gesellschaftsrechtliche Praxis ist regelmäßig mit treuhändig gehaltenen GmbH-Geschäftsanteilen befasst. In einer kürzlich ergangenen Entscheidung klärte der Oberste Gerichtshof (OGH) einige Rechtsfragen zu diesem Thema (OGH 25.01.2023, 6 Ob 31/22k).

Kapitalaufbringung

Zum (grundsätzlichen) Verhältnis eines an einer GmbH beteiligten Treugebers zur Gesellschaft entspricht es ständiger OGH-Rechtsprechung, dass nach dem sogenannten Trennungsprinzip die Gesellschaftsbeteiligung und das Treuhandverhältnis voneinander zu trennen sind. Gesellschafter mit allen damit verbundenen gesellschaftsrechtlichen Rechten und Pflichten ist ausschließlich der Treuhänder. Zwischen dem Treugeber und der Gesellschaft bestehen keine Rechtsbeziehungen (vgl RIS-Justiz RS0123563). Dieses Prinzip gilt im Allgemeinen auch für die Verpflichtung zur Leistung der Stammeinlage gemäß § 63 Abs 1 GmbHG. Die Pflicht zur Erbringung der Stammeinlage entspringt dem Gesellschaftsverhältnis und trifft daher grundsätzlich nur den Treuhänder als Gesellschafter. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Treugeber gesellschaftsintern eine mitbeherrschende Rechtsposition zukommt. Ausdrücklich hervorgehoben hat der OGH die beachtenswerten Interessen des Treugebers, dass dieser eben bloß mittelbar beteiligt sein möchte und gerade nicht nach außen hin in Erscheinung treten möchte.

 Umgehung, Interessenabwägung

Ausnahmsweise wird das Trennungsprinzip jedoch durchbrochen. So judizierte der OGH jüngst in der eingangs genannten Entscheidung, dass der Treugeber für die vom Treuhänder übernommene Einlagepflicht haftet, wenn die Zwischenschaltung des Treuhänders offenkundig Umgehungs- oder Missbrauchszwecken dient. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Treuhänder nur deshalb eingeschaltet wurde, um eine entsprechende Haftung des Treugebers zu vermeiden und der Treuhänder von vornherein nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, seiner Leistungsverpflichtung (hier Verpflichtung zur Leistung der Stammeinlage) nachzukommen (sogenannte Strohmann-Konstellation). Nach Ansicht des OGH ist in diesen Fällen das Gläubigerinteresse an einem erweiterten Haftungsfonds (in Form der solidarischen Haftung von Treuhänder und Treugeber für die Aufbringung der Stammeinlage) höher zu bewerten als die Treugeberinteressen. Im Ausgangsfall verneinte der OGH die Haftung des Treugebers für die Stammeinlage, weil unter anderem nicht festgestellt werden konnte, dass der zwischengeschalteten Treuhänderin, einer englischen Limited, die Mittel zur Aufbringung der Stammeinlage von vornherein gefehlt hatten.

Kapitalerhaltung

Ferner nahm der OGH in 6 Ob 31/22k auch zur Frage der Kapitalerhaltung Stellung: Im Unterschied zu den Bestimmungen über die Kapitalaufbringung richten sich die Vorschriften über die Kapitalerhaltung, namentlich das Verbot der Einlagenrückgewähr (§§ 82 f GmbHG), auch an den Treugeber. Dies ergibt sich aus der nach der Rechtsprechung gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise. In dieser Hinsicht sind somit auch auf Veranlassung eines Gesellschafters vorgenommene Zuwendungen der Gesellschaft an einen dem Gesellschafter nahestehenden Dritten verboten, zumal solche Zuwendungen dann wirtschaftlich gesehen dem Gesellschafter selbst zukommen – so die Auffassung des OGH. Dies trifft auf nahe Angehörige ebenso zu wie auf den Treugeber als bloß mittelbaren Gesellschafter. Auch eine Leistung der Gesellschaft an einen Treugeber (oder sogar – wie im vorliegenden Fall – an dessen Ehegattin) kann dementsprechend eine nichtige Einlagenrückgewähr darstellen, wenn dieser keine (fremdübliche) Gegenleistung gegenübersteht. Ob dies im Ausgangssachverhalt der Fall war, ist vom Erstgericht nach Verfahrensergänzung noch zu beurteilen.

Mit dieser Entscheidung hat der OGH jedenfalls weitere Grundsatzfragen hinsichtlich der treuhändigen Haltung von GmbH-Geschäftsanteilen geklärt. Für Beratung zu Rechtsfragen in diesem Zusammenhang stehen wir gerne zur Verfügung.