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Legal News
19. November 2020

Aufgriffsrechte von GmbH-Gesellschaftern in der Insolvenz

Die Behandlung von gesellschaftsvertraglich vereinbarten Aufgriffsrechten von Gesellschaftern im Falle der rechtskräftigen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines anderen Gesellschafters beschäftigte die Rechtsprechung in letzter Zeit wiederholt.

In einer vielbesprochenen Entscheidung im August 2019 judizierte das OLG Linz, dass es eine "Immunisierung des Geschäftsanteils gegenüber dem Zugriff der Gläubiger […] in der Insolvenz des Gesellschafters" nach § 26 Abs 3 IO nicht gebe (OLG Linz 29.8.2019, 6 R 95/19m). Der Geschäftsanteil des Gesellschafters falle jedenfalls "als Exekutionsobjekt" iSd § 1 IO in die Insolvenzmasse.

Dieser Auffassung hat der OGH jüngst eine Absage erteilt und Aufgriffsrechte der anderen Gesellschafter grundsätzlich für zulässig erklärt (OGH 16.9.2020, 6 Ob 64/20k).

Die Bestimmung des § 26 Abs 3 IO, wonach der Insolvenzverwalter an "Anträge des Schuldners" nicht gebunden ist, ist demzufolge nicht auf gesellschaftsrechtliche Aufgriffsrechte anzuwenden. Es bestehe ein legitimes Interesse der Gesellschafter, das Eindringen eines Gesellschaftsfremden verhindern zu wollen. Das Aufgriffsrecht bilde daher einen untrennbaren Teil des Geschäftsanteils des jeweils berechtigten Gesellschafters (verstanden als Bündel von Rechten und Pflichten), weshalb das Aufgriffsrecht nicht im Sinne eines "Rosinenpickens" isoliert betrachtet werden sollte.
In weiterer Folge stellte sich dem OGH die Frage des zulässigen Abfindungspreises. Im Anlassfall sah die Klausel eine Kaufmöglichkeit unter Abschlag von 20 % vom begutachteten Anteilswert vor.

Diesbezüglich verweist der OGH auf den Rechtssatz, dass es ganz allgemein den guten Sitten widerspreche, wenn ein Gläubiger sich in eigennütziger Weise des Befriedigungssubstrates bemächtigt und dadurch andere Gläubiger leerlaufen lässt. Daraus folgert der Gerichtshof, dass es unzulässig ist, eine Abfindungsregelung zu treffen, nach der dem Gesellschafter bei freiwilligem Ausscheiden der volle Verkehrswert zusteht, den Gläubigern im Falle von Exekution oder Insolvenz aber nur ein geminderter Betrag.

Im Ergebnis ist die Vereinbarung von Aufgriffsrechten der anderen Gesellschafter zu einem Preis, der unter dem Verkehrswert liegt, somit auch im Falle der Gesellschafterinsolvenz zulässig. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass Exekution und Insolvenz gleich behandelt werden wie das freiwillige Ausscheiden und das Ableben des Gesellschafters.

Abfindungsbeschränkungen in sittenwidriger Schädigungsabsicht müssen die Gläubiger hingegen keinesfalls hinnehmen.
Die Aufgriffsklausel im vorliegenden Fall scheiterte bereits an diesem Gleichbehandlungsgebot. Zu der praktisch relevanten Frage, in welcher Höhe ein Abschlag vom Verkehrswert in nicht sittenwidriger Weise vereinbart werden kann, nahm der OGH folglich nicht Stellung.