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Legal News
12. Oktober 2018

Direkte Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für zivilrechtlichen Betrug

Für Verbindlichkeiten der GmbH haftet grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen der Gesellschaft, nicht aber etwa das Privatvermögen der Gesellschafter oder gar jenes des Geschäftsführers. Der Geschäftsführer wiederum haftet grundsätzlich bei ihm vorwerfbaren, schuldhaften Fehlverhaltens nur der Gesellschaft gegenüber, grundsätzlich aber wiederum nicht den Gläubigern der Gesellschaft.

Ausnahmsweise kann jedoch auch ein Geschäftsführer den Gläubigern der GmbH auch persönlich haften. Dies etwa dann, wenn ein Geschäftsführer ein sogenanntes Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB  (= Gesetz, das dem Schutz der Gläubiger dient) verletzt und die Forderung der Gesellschaftsgläubiger im Vermögen der Gesellschaft keine oder keine zureichende Deckung gefunden hat.

Derartige Schutzgesetze sind dabei etwa die (sehr praxisrelevante) Insolvenzantragspflicht gemäß § 69 IO, die betrügerische Krida sowie ferner die grob fahrlässige Beeinträchtigung von Interessen der Gläubiger iSd §§ 156,159 StGB. Meldet demnach etwa der Geschäftsführer die Insolvenz der GmbH verspätet iSd § 69 IO an (hier gilt eine Maximalfrist von 60 Tagen, wobei grundsätzlich ohne Verzug eine Anmeldung erfolgen muss), so kann der Geschäftsführer den Gläubigern der Gesellschaft direkt aus der Verletzung des Schutzgesetzes § 69 IO heraus haften. 

Nunmehr bekräftigte der OGH mit seiner Entscheidung zu 6 Ob 244/17a, dass ein Geschäftsführer auch bei Erfüllung des Tatbestandes des zivilrechtlichen Betruges (§ 870 ABGB) persönlich zur Haftung herangezogen werden kann. Dies liegt etwa dann vor, wenn ein Geschäftsführer durch wissentlich unrichtige Behauptungen über die Vermögenslage der Gesellschaft einen Dritten (Gesellschaftsgläubiger) dazu veranlasst hat, der GmbH ein (uneinbringlich gewordenes) Darlehen zu geben und eine (in Anspruch genommene) Bürgschaft zu leisten.

Gleichzeitig stellt der OGH abermals klar, dass für den zivilrechtlichen Betrug eine rechtswidrige und vorsätzliche (hier ist zumindest bedingter Vorsatz nötig) Täuschung durch den Geschäftsführer vorliegen muss, demnach zumindest ein vorsätzliches, den Irrtum bezweckendes Verhalten. Fahrlässigkeit hingegen reicht für eine Haftung iZm dem zivilrechtlichen Betrug grundsätzlich nicht bzw. nur in Ausnahmefällen aus. In der Entscheidung zu 6 Ob 244/17a stellte der OGH idZ ferner konsequenterweise fest, dass die bloße Erkennbarkeit durch den Geschäftsführer die Schwelle dieses zivilrechtlichen Betrugs mangels (zumindest bedingtem) Vorsatz auf Seiten des Geschäftsführers nicht erreicht und folglich diesfalls eine Haftung des Geschäftsführers ausscheidet.   

Erfüllen demnach Geschäftsführer mit ihren Handlungen den Tatbestand des zivilrechtlichen Betruges iSd § 870 ABGB, setzen sie demnach ein (zumindest bedingt) vorsätzliches, den Irrtum bezweckendes Verhalten, kann ein Geschäftsführer direkt von den Gläubigern der GmbH schadenersatzrechtlich in Anspruch genommen werden. Dies ungeachtet, dass der listig getäuschte Gläubiger auch gegenüber der GmbH sein Anfechtungs- bzw. Anpassungsrecht hinsichtlich des vom Geschäftsführer listig abgeschlossenen Rechtsgeschäfts geltend machen sowie - bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen – auch unter Umständen strafrechtlich gegen den betrügerisch handelnden Geschäftsführer vorgehen könnte.