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Legal News
15. Jänner 2021

Mindestfunktionsperiode des Stiftungsvorstandes

Der erste Vorstand einer Privatstiftung wird in der Regel vom Stifter bestellt. Aus dieser gesetzlichen Anordnung leitet der OGH in nunmehr ständiger Rechtsprechung ab, dass auch die fortgesetzte Bestellung des Stiftungsvorstandes durch den Stifter zulässig ist, wenn dieses Bestellungsrecht in der Stiftungsurkunde vorgesehen ist. Das gilt auch dann, wenn dem Stifter gleichzeitig die Stellung eines Begünstigten zukommt.

Zur Wahrung der erforderlichen Unabhängigkeit des Vorstandes ist allerdings eine Mindestfunktionsdauer vorzusehen. Andernfalls könnte ein Stifter die bestellten Vorstandsmitglieder im Ergebnis willkürlich abberufen und kontrollieren. In der Rechtsprechung hat sich der Richtwert einer mindestens dreijährigen Funktionsperiode durchgesetzt, unabhängig davon, ob ein Begünstigter oder ein mit Begünstigten besetzter Beirat oder eine sonstige Stelle den Vorstand bestellt (siehe OGH 24.02.2011, 6 Ob 195/10k). Eine Mindestbestelldauer ist grundsätzlich nicht erforderlich, wenn die Bestellung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes auf unbestimmte Zeit erfolgt, da die Abberufung in diesem Fall auf wichtige Gründe beschränkt ist.

Vor diesem Hintergrund darf eine Änderung der Stiftungsurkunde nicht auf eine Abberufung des Stiftungsvorstandes hinauslaufen. Wenn der Stifter sich eine nachträgliche Änderung der Stiftungserklärung vorbehalten hat, kann die Funktionsperiode der Mitglieder des Stiftungsvorstandes aber nachträglich verkürzt werden, wenn die Mindestfunktionsdauer des Vorstandes durch die verbleibende Bestelldauer gewahrt ist (siehe OGH 25.11.2020, 6 Ob 228/20b). Auch eine nachträgliche Verkürzung der Funktionsdauer eines Stiftungsvorstandes ist daher zulässig.

In prozessualer Hinsicht ist zu beachten, dass der Stiftungsvorstand nur als Kollegialorgan zur Antragstellung und allfälligen Erhebung eines Rechtsmittels im Verfahren zur Genehmigung und Eintragung einer Änderung der Stiftungserklärung befugt ist. Den einzelnen Mitgliedern des Vorstandes kommt demgegenüber - anders als im Verfahren zur Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und auf Auflösung der Privatstiftung bzw Aufhebung eines Auflösungsbeschlusses des Vorstandes durch das Gericht - keine diesbezügliche Legitimation zu. Eine Antragslegitimation des einzelnen Vorstandsmitgliedes besteht auch dann nicht, wenn es seine Rechtsauffassung im Gesamtvorstand dargelegt hat, aber überstimmt worden ist (siehe OGH 25.11.2020, 6 Ob 228/20b).