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Legal News
30. Oktober 2023

Die neue Gesellschaftsform „FlexCo“ lässt auf sich warten

Im Mai 2023 wurde das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 (GesRÄG 2023) in Begutachtung geschickt und sollte mit 1. November 2023 in Kraft treten. Dieser Zeitplan ist überholt. Mit einem Inkrafttreten des vorliegenden Ministerialentwurfes ist (Stand: Ende Oktober 2023) wohl nicht vor Jänner 2024 zu rechnen. Die wesentlichsten Änderungen des Entwurfes im Überblick:

Flexible Kapitalgesellschaft. Herzstück des GesRÄG 2023 soll das Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG) werden, die Rechtsgrundlage für die neue Gesellschaftsform „Flexible Kapitalgesellschaft“ (kurz „FlexCo“). Mit dieser Rechtsform soll Startups und Gründern in der Frühphase ihrer unternehmerischen Tätigkeit eine international wettbewerbsfähige Option geboten werden. Die FlexCo soll auf dem Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung („GmbH“) unter Einbeziehung von einzelnen flexiblen Gestaltungsmöglichkeiten aus dem Recht der Aktiengesellschaft („AG“) aufbauen.

Mindeststammkapital, Stammeinlagen. Dem Ministerialentwurf zufolge soll das Mindeststammkapital der FlexCo Euro 10.000,- betragen und muss mindestens zu einem Viertel (sohin Euro 2.500,-) geleistet werden. Um in einer FlexCo auch sehr geringe Beteiligungen darstellen zu können, soll der Mindestbetrag für die Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter lediglich 1 Euro – statt 70 Euro bei der GmbH – betragen. Sacheinlagen sind zulässig. An dieser Stelle sei angemerkt, dass künftig das gesetzliche Mindeststammkapital einer GmbH generell auf Euro 10.000,- (Euro 5.000,- bar einzuzahlen) reduziert werden soll (anstatt Euro 35.000,- bislang).

Vereinfachte Umlaufbeschlussfassung. Der Entwurf des FlexKapGG sieht auch eine Erleichterung der Umlaufbeschlussfassung bei der FlexCo vor. Im Unterschied zum GmbH-Recht kann der Gesellschaftsvertrag einer FlexCo vorsehen, dass für die Durchführung der Abstimmung im schriftlichen Weg das Einverständnis aller Gesellschafter nicht erforderlich ist. Für eine gültige Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufweg (ohne individuelles Einverständnis aller Gesellschafter) muss jedoch – und dies ist ohnehin klar - allen stimmberechtigten Gesellschaftern die Teilnahme an der Abstimmung ermöglicht werden.

Mitarbeiterbeteiligung. Zur Förderung der Beteiligung von Mitarbeitern am Unternehmen soll die Ausgabe von „Unternehmenswert-Anteilen“ eingeführt werden, für deren Übernahme und Übertragung nur geringe Formalerfordernisse bestehen (vereinfacht mittels notarieller oder anwaltlicher Urkunde, im Vergleich zum bisher strengen Notariatsakt). Unternehmenswert-Anteile dürfen nur im Ausmaß von unter einem Viertel des Stammkapitals ausgegeben werden (dies im Hinblick auf die EU-Geldwäsche-Verordnung).

Die Inhaber der Unternehmenswert-Anteile haben Anspruch auf ihren Anteil am Bilanzgewinn und am Liquidationserlös nach dem Verhältnis ihrer eingezahlten Stammeinlagen. Weiters haben sie ein Recht zur Teilnahme an Generalversammlungen und auf Verständigung von schriftlichen Abstimmungen. Grundsätzlich kommt den Unternehmenswert-Beteiligten jedoch keine Mitwirkung an der Willensbildung der Gesellschaft zu und haben sie auch kein Recht auf Anfechtung oder Nichtigerklärung von Gesellschafterbeschlüssen. Beim Exit haben die Unternehmenswert-Beteiligten ein gesetzlich verbrieftes Mitverkaufsrecht, welches dadurch ausgelöst wird, sobald die Gründungsgesellschafter ihre Geschäftsanteile mehrheitlich veräußern.

Erwerb eigener Anteile. Erwähnenswert ist auch, dass die FlexCo unter gewissen Voraussetzungen zum Erwerb eigener Geschäftsanteile (maximal ein Drittel des Stammkapitals) berechtigt sein soll (z.B. wenn solche Anteile für eine spätere Übertragung an Mitarbeiter vorrätig gehalten werden sollen). Der Gesellschaft stehen aus eigenen Geschäftsanteilen jedoch keine Rechte zu.

Aufsichtsratspflicht. Der Gesetzesentwurf sieht zudem eine Aufsichtsratspflicht nicht nur - wie bei der GmbH - in den Fällen des § 29 Abs 1 GmbHG vor, sondern auch dann, wenn die FlexCo zumindest eine „mittelgroße“ Kapitalgesellschaft iSd Rechnungslegungsvorschriften ist. Diese angedachte Verpflichtung wäre ein bedeutender Nachteil der FlexCo im Vergleich zur GmbH.

Fazit. Der Begutachtungsentwurf zur neuen FlexCo ist an sich ein wichtiger Schritt zur Förderung der Flexibilität im Unternehmensrecht und bietet rechtliche Möglichkeiten, die insbesondere für Start-ups überaus interessant sein können. Offen bleibt, ob es noch zu Änderungen kommt (was angesichts der Vielzahl an eingegangen Stellungnahmen nicht auszuschließen ist) und wann das Gesetzespakt umgesetzt wird.