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Legal News
13. Dezember 2018

OGH fordert (qualifizierten) Gesellschafterbeschluss: Philipp Gamauf erklärt die Details

Nach dem Aktiengesetz (§ 237 AktG) ist die Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens einer Aktiengesellschaft auf den Hauptgesellschafter bzw. auf eine Konzerngesellschaft sowie auch auf einen unabhängigen Dritten nur auf Grund eines Beschlusses der Hauptversammlung zulässig. Dieser Beschluss bedarf zur Wirksamkeit des (notariellen zu beurkundenden) Übertragungsvertrages einer ¾-Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals. Ziel dieser aktienrechtlichen Bestimmung ist es sicherzustellen, dass derart gravierende Eingriffe in die Struktur der AG nur mit (qualifizierter) Zustimmung der Aktionäre vorgenommen werden können.

Beim Begriff der Übertragung (mit welcher idZ bereits das Verpflichtungsgeschäft – demnach der Übertragungsvertrag - gemeint ist) des ganzen Gesellschaftsvermögens kommt es dabei nur auf die Aktiven (nicht aber demnach auch auf die Passiva) der jeweiligen Gesellschaft an. Dabei reicht es sogar aus, wenn nur der wesentliche Teil der Vermögensaktiven (nicht zwingend das ganze Gesellschaftsvermögen) erfasst ist. Für die nähere Abgrenzung ist idZ darauf abzustellen, ob so viele und solche Aktiven veräußert werden, dass die Veräußerung als solche - ohne weitere Maßnahmen - materiell eine Änderung des Unternehmensgegenstands der Aktiengesellschaft bewirken würde oder aber sachlich eine Abwicklung der Gesellschaft praktisch vorwegnimmt.

Das GmbHG kennt – im Gegensatz zum Aktiengesetz - keine vergleichbare Regelung. Lediglich § 90 Abs 4 GmbHG verlangt – dies allerdings lediglich im Liquidationsstadium - einen ¾-Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter bei Veräußerung des Vermögens der Gesellschaft als Ganzes. In der Lehre wurde aber bereits bisher, auch außerhalb der Liquidation, aufgrund der vergleichbaren Interessenlage bei AG und GmbH, die analoge Anwendung der Genehmigungspflicht durch die Gesellschafter auf die GmbH befürwortet; dies mit der Rechtsfolge, dass die Übertragung bei Fehlen der Gesellschafterzustimmung dann auch bei der GmbH unwirksam wäre.   

Auch der OGH hat sich dieser Rechtsansicht nun in seiner jüngsten Entscheidung (6 Ob 38/18 h) angeschlossen und wendet die Genehmigungspflicht des § 237 AktG nunmehr auch bei Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens analog auf die GmbH an. Diese Pflicht zur Genehmigung soll dabei sowohl bei Übertragung des Gesellschaftsvermögens auf den Hauptgesellschafter bzw. eine Konzerngesellschaft, als auch auf einen unabhängigen Dritten gelten. Überzeugt hat den OGH hierbei offensichtlich die Argumentationslinie der Lehre iZm dem sogenannten Größenschluss, wonach bei der - gegenüber der AG - personalistischer konzipierten GmbH ein Mitspracherecht der Gesellschafter (im Fall der Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens) umso eher gegeben sein muss, wie auch bei der AG.

Offen ließ der OGH jedoch die – in der Lehre höchst umstrittene - Frage, ob für die Zustimmung der Gesellschafter auf Ebene der GmbH eine ¾-Mehrheit ausreicht oder aber gemäß § 50 Abs 3 GmbHG (analog zur Änderung des Unternehmensgegenstands) Einstimmigkeit erforderlich ist; der OGH ließ hier aber eine Tendenz erblicken, verwies er doch auf eine höchstgerichtliche Entscheidung aus 1984 (8 Ob 574/83), wonach bei einer Ausgliederung (damals: in eine Tochtergesellschaft), welche einer Abänderung des Unternehmensgegenstandes gleichkam, vom OGH Einstimmigkeit gefordert wurde.  

Bei wirksamer Übertragung des wesentlichen Teils der Vermögensaktiven (etwa mittels Asset Deal, welcher in der Lehre als Fall des § 237 AktG erwähnt wird) ist demnach – nunmehr höchstgerichtlich bestätigt - auch bei der GmbH analog ein (qualifizierter) Gesellschafterbeschluss erforderlich. Da nach wie vor vom OGH offen gelassen wurde, welche Mehrheiten dieser zustimmenden Gesellschafterbeschluss bei der GmbH haben muss (3/4-Mehrheit wie bei der AG oder aber Einstimmigkeit), ist schon aus Vorsichtsgründen und nach Möglichkeit immer eine einstimmige Beschlussfassung zu empfehlen, um nicht die Unwirksamkeit der erfolgten Übertragung zu riskieren.  Unwirksame Beschlüsse dürfen nämlich einerseits von den Geschäftsführern nicht ausgeführt und andererseits auch nicht in das Firmenbuch eingetragen werden. Ferner könnten (allenfalls überstimmte) Minderheitsgesellschafter - bei Vorliegen von entsprechendem rechtlichem Interesse - dann ugU auch eine Überprüfung des unwirksamen Beschlusses mittels Feststellungsklage einleiten.