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Legal News
23. Oktober 2018

Wann ist ein Gesellschafter als Verbraucher durch das KSchG geschützt?

Bei Gesellschaftern einer GmbH stellt sich etwa bei der Übernahme von persönlichen Haftungen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft regelmäßig die Frage, ob sie als “Verbraucher“ oder aber als “Unternehmer“ iSd Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) zu qualifizieren sind. Bei Einstufung als Verbrauchergesellschafter sind nämlich - im Gegensatz zu Geschäften mit Unternehmergesellschafter - neben den allgemeinen Schutzvorschriften des KSchG auch noch weitere Spezialvorschriften idZ (vgl. §§ 25b bis 25c iVm 32 KSchG) zu beachten, wie etwa erweiterte Verständigungs-, Warn- und Informationspflichten (bei drohenden Verwaltungsstrafen). Überdies ist in § 25 d KSchG idZ auch ein richterliches Mäßigungsrecht normiert.

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage, ob ein Gesellschafter einer GmbH als Verbraucher (welcher dem Schutz des KSchG unterliegt) oder aber als Unternehmer (grundsätzlich kein Schutz des KSchG) eingestuft wird, jeweils auf Basis einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Einzelfall zu beantworten. Maßgeblich für diese Beurteilung ist dabei, ob der jeweilige Gesellschafter angesichts der Interessenidentität zwischen ihm und der Gesellschaft in Wahrheit selbst unternehmerisch tätig ist und dementsprechend einen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben kann. Der bloße Umstand, dass ein Gesellschafter zusätzlich auch Geschäftsführer ist, ist demgegenüber nicht ausschlaggebend (uU aber ein Indiz). Auch eine formelle Geschäftsführerstellung ist nicht (mehr zwingend) erforderlich.

In der Vergangenheit wurde demzufolge vom OGH Unternehmereigenschaft etwa angenommen (und damit Verbrauchereigenschaft verneint) bei

i. einem Alleingesellschafter, der auch Geschäftsführer der GmbH war;

ii. einem Mehrheitsgesellschafter mit 51 % und ferner einem Minderheitsgesellschafter mit 49 %, welche Gesellschafter jeweils auch selbstständig vertretungsbefugte Geschäftsführer waren und in welcher GmbH keine Anhaltspunkte für eine Dominanz des Mehrheitsgesellschafters feststellbar war (mit dieser Entscheidung wich der OGH von seiner bisherigen Judikatur (2 Ob 169/11 h) ab, wonach für die Unternehmerqualifikation die Mehrheit der Geschäftsanteile oder zumindest 50 % der Anteile erforderlich seien);

iii. einem Hälfte-Gesellschafter, der zwar nie Geschäftsführer der GmbH war, jedoch sämtliche wichtige wirtschaftliche Entscheidungen in der GmbH nur unter seiner Einbindung und nach vorangegangener Rücksprache mit ihm getroffen wurden und der nicht nur ein eigenes wirtschaftliches Interesse, sondern auch Kenntnis über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens hatte; sowie bei

iv. zwei gleichbeteiligten Gesellschafter‑Geschäftsführern jeweils mit Alleinvertretungsbefugnis; 

Folgerichtig sprach der OGH nunmehr in einer seiner jüngsten Entscheidungen (6 Ob 14/18d) sogar einem 40%-igen Gesellschafter, welcher überdies einerseits Geschäftsführer und andererseits auch unternehmensintern der sogenannte “Chef“ war, die Eigenschaft als Unternehmer zu (und die Verbrauchereigenschaft ab), zumal der Gesellschaftsvertrag in diesem Fall für zahlreiche Maßnahmen zusätzlich eine 3/4-Mehrheit vorsah und dem Gesellschafter-Geschäftsführer demnach (in vielen Fällen) Sperrminorität zukam.

Gesellschafter einer GmbH sind nach dieser neuesten Entscheidung des OGH umso mehr - und zwar auch ohne Mehrheitsgesellschafter dieser jeweiligen GmbH zu sein - angehalten, vor Übernahme von persönlichen Haftungen im Detail zu überprüfen, ob sie als Gesellschafter im Sinne der oben aufgezeigten Rechtsprechung einen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung der GmbH ausüben können oder nicht. Nur sofern kein solcher entscheidender Einfluss vorliegt, könnten diese Gesellschafter dann als Verbrauchergesellschafter zu beurteilen sein und sich diesfalls - im Gegensatz zu Unternehmergesellschafter – auf den Schutz des KSchG berufen.