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Legal News
2. August 2022

Das neue Pfandbriefgesetz und die Abschaffung des Kautionsbandes

Österreich hat mit 8. Juli 2022 durch das Inkrafttreten des neuen Pfandbriefgesetzes (PfandBG) die Umsetzung der Covered Bonds-Richtlinie der EU stattgefunden. Damit soll eine unionseinheitliche Rechtsgrundlage für gedeckte Schuldverschreibungen geschaffen werden.

Die Einführung des neuen Pfandbriefgesetzes hat zur Folge, dass drei Gesetze in Österreich außer Kraft getreten sind, das sind:

  • das Hypothekenbankgesetz,
  • das alte Pfandbriefgesetz und
  • das Gesetz betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen.

Dadurch wird nicht nur eine EU-weite Vereinheitlichung geschaffen, sondern soll auch die Attraktivität des österreichischen Marktes für gedeckte Schuldverschreibungen gesteigert werden. Gedeckte Schuldverschreibungen („Covered Bonds“) sind z.B. Pfandbriefe oder fundierte Bankschuldverschreibungen (Anleihen), die durch bestimme Vermögenswerte der Anleiheemittenten besicherte Forderungen der Anleihegläubiger begründen.

Nach den alten Regelungen konnten als Besicherung dienende Vermögenswerte (z.B. Liegenschaften) im Falle der hypothekarischen Belastung mittels der Anmerkung eines Kautionsbandes im Grundbuch in einen Deckungsstock zusammengefasst werden. Dabei handelte es sich um den Deckungsstock für Pfandbriefe und fundierte Bankschuldverschreibungen. Durch die Aufnahme eines Pfandrechts in den Deckungsstock wurde dieses Teil eines Sondervermögens einer Bank und war damit im Fall der Insolvenz der Bank besser geschützt, als wenn die Aufnahme nicht erfolgt wäre.

Mit Einführung des neuen Pfandbriefgesetzes wurde die Anmerkung des Kautionsbandes im Grundbuch abgeschafft.

Das neue Pfandbriefgesetz sagt dazu, dass bei Hypotheken, die zur Deckung von Pfandbriefen und fundierten Bankschuldverschreibungen nach dem HypBG, PfandbriefG und FBSchVG dienen und bei welchen das Kautionsband im Grundbuch angemerkt wurde, diese Anmerkung nach Ablauf von 12 Monaten nach Inkrafttreten des neuen PfandBG über Auftrag der Bundesministerin für Justiz automatisiert zu löschen ist. Die Anmerkung des Kautionsbandes ist damit nicht mehr möglich, Kautionsbänder werden sohin nicht mehr eingetragen. Es können aber weiterhin Kreditforderungen in das Deckungsstockregister eingetragen werden. Hierzu ist nunmehr die vorherige Zustimmung des Kreditnehmers erforderlich (§ 10 Abs 2 Pfandbriefgesetz). Eine Eintragung ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht erfolgt.

Jedes Kreditinstitut, das gedeckte Schuldverschreibungen emittiert hat für die Überwachung des Deckungsstockes einen internen oder externen Treuhänder zu berufen. Die Funktion des internen Treuhänders wird von der unabhängigen Risikomanagementabteilung ausgeübt. Im Falle eines externen Treuhänders hat das Kreditinstitut nunmehr einen Rechtsanwalt, eine Rechtsanwaltsgesellschaft, einen beeideten Wirtschaftsprüfer oder einen externen Treuhänder oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für eine Funktionsperiode von 5 Jahren zu bestellen. Die Wiederbestellung ist zulässig. Der externe Treuhänder hat der FMA innerhalb von 2 Wochen nach seiner Bestellung zu bescheinigen, dass keine Befangenheitsgründe vorliegen. Der Treuhänder hat darauf zu achten, dass die vorschriftsmäßige Deckung für gedeckte Schuldverschreibungen gemäß den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes jederzeit vorhanden ist.

Mit der Abschaffung des Kautionsbandes wird ein wesentlicher administrativer Aufwand beseitigt und die Aufnahme in den Deckungsstock insofern erleichtert, als nun nicht mehr die Zustimmung des jeweils zuständigen Regierungskommissärs oder Treuhänders des betreffenden Kreditinstituts eingeholt werden muss, wenn Eintragungen oder Änderungen im Grundbuch vorgenommen werden sollen, was insbesondere auch bei Löschungen der Hypotheken oder bei Änderungen der Hypotheken oder der Anteile im Grundbuch einen wesentlichen Mehraufwand bedeutet hat.