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Legal News
21. Juli 2021

Zur Rückabwicklung formnichtiger Veräußerungen von GmbH-Geschäftsanteilen

Zur Rückabwicklung formnichtiger Veräußerungen von GmbH-Geschäftsanteilen

Die rechtsgeschäftliche Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH unter Lebenden bedarf eines Notariatsaktes (§ 76 Abs 2 GmbHG). Dies gilt auch für den Abschluss von Vorverträgen (RIS-Justiz RS0059756). Die Verletzung dieser Formpflicht führt nach ständiger Rechtsprechung des OGH (RIS-Justiz RS0060256) zur Ungültigkeit des Geschäftes. 

Unlängst hatte sich der Gerichtshof mit der Reichweite und den Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen diese Formpflicht im Einzelnen auseinanderzusetzen (OGH 6 Ob 186/20a): Die Alleingesellschafterin ("A") einer GmbH ("G") schloss mit einer weiteren Gesellschaft ("B") einen Vorvertrag über die Abtretung des Geschäftsanteiles an G von A an B. Dieser Vorvertrag wurde nicht als Notariatsakt errichtet; der Abschluss eines Kauf- und Abtretungsvertrages erfolgte nicht. In weiterer Folge schloss B mit der späteren Klägerin ("C") ebenfalls einen Abtretungsvertrag über einen Teil desselben Geschäftsanteiles und C zahlte den Kaufpreis direkt an A.

C klagte schließlich A auf Rückzahlung des geleisteten Betrages. C habe zwar eine Vereinbarung über den Erwerb eines Teils des Geschäftsanteiles von B abgeschlossen und auf Anweisung von B direkt an A geleistet. Weil aber mangels Notariatsakts weder zwischen A und B, noch zwischen B und C ein formgültiger Kauf- und Abtretungsvertrag geschlossen worden sei, liege eine rechtsgrundlose Zahlung vor.

Der OGH teilt in seiner Entscheidung die Auffassung der Klägerin C, dass aufgrund des Verstoßes gegen die Formvorschrift des GmbH-Rechts beide Abtretungen ungültig waren. Daraus ergebe sich aber noch nicht, dass das Rückabwicklungsbegehren der Klägerin auch berechtigt sei. 

Auch im Fall von "Doppelmängeln" habe die Rückabwicklung grundsätzlich gegenüber dem eigenen Vertragspartner zu erfolgen. Dies gelte nur dann nicht, wenn neben dem Deckungsverhältnis und dem Valutaverhältnis auch das Einlösungsverhältnis selbst mit einem Mangel behaftet ist. Wenn also auch die Anweisung von B ungültig gewesen wäre, hätte C direkt gegen A vorgehen können. Dies war im Ausgangsfall jedoch nicht gegeben:

Von der Formvorschrift des § 76 Abs 2 GmbHG ist nur die (genaue) Bezeichnung des Geschäftsanteiles sowie der Vertragsparteien erfasst. Nebenabreden und andere Parameter wie insbesondere die Gegenleistung sind nicht notariatsaktspflichtig. Nachdem sogar die Preisvereinbarung als solche nicht der Formpflicht unterliegt, trifft das umso mehr auf Nebenbestimmungen wie die Anweisung in Bezug auf die Zahlung des Kaufpreises zu.

Im Ergebnis drang die Klägerin daher mit ihrem Zahlungsbegehren nicht durch. C hätte B als ihre Vertragspartnerin und nicht A als Anweisungsempfängerin in Anspruch nehmen müssen. Für die Praxis lassen sich aus dieser Entscheidung zwei wesentliche Erkenntnisse gewinnen:

In dreipersonalen Konstellationen ist darauf zu achten, dass Ansprüche gegen die richtige Person gerichtet werden. Rückabwicklungsansprüche sind grundsätzlich gegen den unmittelbaren Vertragspartner und nicht gegen den (Letzt-)Empfänger der Zahlung zu richten.

Kauf- und Abtretungsverträge (und entsprechende Vorverträge) über GmbH-Geschäftsanteile sind zwingend als Notariatsakte zu errichten. Nebenabreden können im Einzelnen jedoch in einer nicht formpflichtigen Zusatzvereinbarung geregelt werden; auch der Kaufpreis muss im Notariatsakt nicht offen gelegt werden.