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Legal News
February 26, 2018

Neue Offenlegungspflichten für Unternehmen - das „Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz“

Zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung beschloss der Nationalrat Ende Juni 2017 das am 15.01.2018 vollumfänglich in Kraft getretene Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (das „WiEReG“). Der österreichische Gesetzgeber setzte damit die in Art 30 und Art 31 der Vierten Geldwäscherichtlinie enthaltene Verpflichtung, ein zentrales Register aller Wirtschaftlichen Eigentümer bestimmter Rechtsträger einzuführen, um. Österreichische Rechtsträger haben ihre Wirtschaftlichen Eigentümer bis spätestens 01.06.2018, sofern keine Befreiung von der Meldepflicht anwendbar ist, zu melden.

 

Verpflichtete Rechtsträger. Das WiEReG enthält eine taxative Aufzählung all jener betroffenen Rechtsträger, die ihren Sitz im Inland haben oder vom Inland aus verwaltet werden. Umfasst sind neben Personen- und Kapitalgesellschaften auch Stiftungen und Fonds, Vereine, Trusts und trustähnliche Rechtsformen, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Sparkassen, Europäische Gesellschaften, Europäische Genossenschaften etc.
 
Wer ist Wirtschaftlicher Eigentümer? Wirtschaftliche Eigentümer sind natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger steht. Bei Gesellschaften sind Wirtschaftliche Eigentümer typischerweise dadurch gekennzeichnet, dass sie direkt oder indirekt mehr als 25% von Aktien oder Stimmrechten halten, ausreichend an der Gesellschaft beteiligt sind oder die faktische Kontrolle auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausüben. Bei einer Beteiligung einer weiteren Gesellschaft zu mehr als 25% an der meldepflichtigen Gesellschaft, muss die zwischengeschaltete Gesellschaft von einer natürlichen Person kontrolliert werden. Diese Kontrolle ergibt sich daraus, dass die natürliche Person eine Beteiligung von mehr als 50% hält. Kann aufgrund dieser Regelungen kein Wirtschaftlicher Eigentümer ermittelt werden, sind all jene natürlichen Personen als Wirtschaftliche Eigentümer einzutragen, die der obersten Führungsebene der Gesellschaft angehören.
 
Meldepflicht. Der Definition des WiEReG folgend sind die betroffenen Rechtsträger selbst verpflichtet, eine Meldung der Daten ihrer Wirtschaftlichen Eigentümer binnen vier Wochen ab erstmaliger Eintragung oder ab Änderung der Person des Wirtschaftlichen Eigentümers elektronisch über das „Unternehmensserviceportal“ vorzunehmen. Neben den Geschäftsführern der betroffenen Rechtsträger sind auch berufsmäßige Parteienvertreter berechtigt, Wirtschaftliche Eigentümer festzustellen und an das Register zu melden.
 
Befreiung. Von der Meldepflicht sind all jene betroffenen Rechtsträger befreit, bei denen bereits Daten über ihre Wirtschaftlichen Eigentümer, zB im Firmenbuch, erfasst sind. Die bereits vorhandenen Informationen werden herangezogen und die Daten automationsunterstützt in das Register übernommen.
 
Einsicht. Das Wirtschaftliche Eigentümer Register ist nicht öffentlich einsehbar. Die Einsichtnahme steht nur den im WiEReG festgelegten Personengruppen zu. In erster Linie sind die betroffenen Rechtsträger selbst berechtigt in Bezug auf ihre eingetragenen Daten Einsicht zu nehmen. Das WiEReG erfasst weiters Verpflichtete (§ 9 WiEReG), wie zB Notare, Rechtsanwälte oder Kreditinstitute, die befugt sind in das Register Einsicht zu nehmen, sofern sie selbst zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sorgfaltspflichtig sind. Ebenso berechtigt sind bestimmte (in § 12 WiEReG) genannte Behörden. Können natürliche Personen oder Organisationen ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme nachweisen, so steht auch ihnen die Einsichtnahme zu.
 
Strafbestimmungen. Bei Nichtmeldung der Wirtschaftlichen Eigentümer drohen Zwangsstrafen nach der BAO und Geldstrafen bis zu EUR 200.000,00 bei Vorsatz (bei grober Fahrlässigkeit bis zu EUR 100.000,00). Eines Finanzvergehens macht sich weiters schuldig, wer vorsätzlich in das Register Einsicht nimmt (Geldstrafen bis zu EUR 10.000,00) und wer Datensätze, die mit einer Auskunftssperre gekennzeichnet sind, an Dritte weitergibt (Geldstrafen bis zu EUR 30.000,00).
 
Ausblick. Nichtzuletzt aufgrund der Strafdrohungen sollen die neuen Pflichten ernst genommen und ehestmöglich umgesetzt werden. Bei Gesellschaften mit ausländischer Eigentümerstruktur sollte rechtzeitig begonnen werden, die entsprechenden Daten auszuheben, damit die Meldungen rechtzeitig durchgeführt werden können.