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Legal News
June 22, 2022

Hinweisgeber:innen­­­schutz­gesetz – Whistleblowing leicht gemacht?

HinweisgeberInnen sind Personen, die Missstände (Rechtsverletzungen wie Betrug, Korruption, Gesundheits-, Umweltgefährdungen) in öffentlichen oder privaten Organisation wahrnehmen, diese melden und offenlegen. Ihnen soll die Whistleblower-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1937) Schutz gewähren.

Wie bei EU-Richtlinien vorgesehen, ist es Aufgabe der nationalen Gesetzgeber, die unionsrechtlichen Vorgaben in nationales Recht umzuwandeln. Österreich ist zwar spät dran, denn die Frist zur Umsetzung endete bereits am 17.12.2021, immerhin liegt aber nun ein Ministerialentwurf vor, dessen Begutachtungsfrist am 15.07.2022 endet und welcher wohl bald in Form des HinweisgeberInnenschutzgesetzes erlassen werden könnte. Die wichtigsten Punkte dieses Gesetzesentwurfes („HSchG“) werden im Folgenden zusammengefasst:

Die Umsetzung durch das geplante Gesetz beschränkt sich vorerst nur auf die von der EU-Richtlinie zwingend vorgegebenen Inhalte. Damit sollen auch die Belastungen für kleinere und mittlere Unternehmen geringgehalten werden.

HinweisgeberInnen können neben den eigenen ArbeitnehmerInnen, u.a. auch BewerberInnen, VolontärInnen, PraktikantInnen, selbständig erwerbstätige Personen, Organmitglieder, oder MitarbeiterInnen von Subauftragnehmern oder Lieferanten sein.

Die Identität von HinweisgeberInnen ist durch eigens einzurichtende Stellen zu schützen (= geheimzuhalten). Außerdem ist auf die Einhaltung der DSGVO zu achten. Das HSchG sieht zum Schutz der HinweisgeberInnen die Einrichtung interner und externer Hinweisgebersysteme vor, die es den HinweisgeberInnen ermöglichen, eine Meldung schriftlich, mündlich oder auf Wunsch persönlich zu erstatten.

Interne Hinweisgebersysteme sind dabei insbesondere von folgenden Unternehmen einzurichten:

  • Unternehmen ab 50 ArbeitnehmerInnen (bei schwankender MitarbeiterInnenzahl ist die durchschnittliche Anzahl der Beschäftigten während jener drei Monate des vorangegangenen Kalenderjahres zu ermitteln, in denen der höchste Beschäftigtenstand gegeben war);
  • juristische Personen des öffentlichen Rechts ab 50 Bediensteten (hier bestehen teils abweichende Regelungen);
  • Unternehmen im Finanzdienstleistungssektor und andere Unternehmen, die den im Anhang I.B und II der WhistleblowerRL genannten Unionsrechtsakten unterliegen (hier bestehen teils abweichende Regelungen).

Obwohl das HSchG derzeit keine Verwaltungsstrafe vorsieht, wenn kein internes Hinweisgebersystem installiert wird, empfiehlt es sich in jedem Fall, ein solches System einzurichten, da der/die HinweisgeberIn sich sonst direkt an eine externe Stelle oder die Öffentlichkeit wenden müsste, was neben einer möglichen Rufschädigung auch den Verlust der Möglichkeit bedeuten kann, in einem Kartellverfahren Kronzeugenstatus zu erlangen. Es bleibt allerdings den HinweisgeberInnen vorbehalten, sich gegebenenfalls auch direkt an einen externen Meldekanal zu wenden.

Der HSchG-Entwurf zielt so weit wie möglich auf eine Zentrierung der externen Stellen ab und sieht dazu das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung vor.

Interne und externe Stellen haben alle eingehenden Hinweise zu dokumentieren. Der Eingang schriftlicher Hinweise ist spätestens nach 7 Kalendertagen schriftlich an den/die HinweisgeberIn zu bestätigen. Spätestens 3 Monate nach Eingang des Hinweises hat die Stelle den/die HinweisgeberIn darüber zu informieren, welche Folgemaßnahmen (Nachforschungen, Untersuchungen etc.) ergriffen wurden oder warum die Stelle den Hinweis allenfalls nicht weiterverfolgt.

Sanktionen (in erster Linie Bußgeld bis zu 20.000 Euro) sieht das HSchG für folgende Fälle vor:

  • einerseits für Unternehmen/Personen vor, die eine/n HinweisgeberIn im Zusammenhang mit einer Hinweisgebung behindert oder zu behindern sucht oder sonst unter Druck setzt oder Vergeltungsmaßnahmen (Kündigung, vorzeitige Beendigung, Herabstufung, Disziplinarmaßnahmen, etc.) setzt, und
  • andererseits auch für HinweisgeberInnen, die wissentlich einen falschen oder irreführenden Hinweis geben.

Im Gesetzentwurf ist die Option einer späteren Erweiterung des sachlichen Geltungsbereichs und der Instrumente zur Unterstützung des Whistleblowings enthalten.

bkp bleibt dran und steht Ihnen gerne zur Verfügung, sollten Sie Fragen bei der Umsetzung in Ihrem Unternehmen haben. Wir unterstützen Sie gerne, wenn Sie in Ihrem Unternehmen ein Hinweisgebersystem unter Verwendung unserer Infrastruktur installieren wollen.