DE/EN
Legal News
January 15, 2018

Richtungsweisende Entscheidung zur Haftung des gewerberechtlichen Geschäftsführers

Der gewerberechtliche Geschäftsführer ist nach der Gewerbeordnung dem Gewerbeinhaber (meist eine Gesellschaft zB GmbH) gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich. Nunmehr setzte sich der OGH erstmals mit den Fragen auseinander, ob der gewerberechtliche Geschäftsführer für die Überschreitung des Umfangs der Gewerbeberechtigung einzustehen hat, sowie inwieweit die gewerberechtliche Haftungsbestimmung den Schutz von Privaten verfolgt und damit eine Bestimmung zum Schutz Dritter darstellt.  

Zur Ausgangslage. Die Eigentümer eines Kleingartens in Wien beauftragten eine Deichgräberfirma mit dem Aushub einer Baugrube zur Errichtung eines Gebäudes. Dabei stellten die Eigentümer der Firma ein baugeologisches Gutachten bereit, auf Basis dessen die Deichgräberfirma für den Aushub der Baugrube ein Angebot erstellen sollte. Nach dem baugeologischen Gutachten waren für den Aushub der Baugrube keine Stützmaßnahmen erforderlich. Die Unrichtigkeit dieses Gutachtens stellte sich erst später heraus; tatsächlich wäre aufgrund der Gegebenheiten eine Spritzbetonierung der Aushubwand vorzunehmen gewesen. Der angetroffene Baugrund stimmte mit dem im Gutachten beschriebenen Baugrund nicht überein, was auch für einen geotechnisch ungebildeten Unternehmer erkennbar gewesen wäre. Schließlich kam es auf dem Grundstück der Eigentümer zu einem Hangrutsch und die Baugrube stürzte ein. Die beauftragte Firma hätte den Aushub der Baugrube nicht durchführen dürfen, weil sie lediglich über die Gewerbeberechtigung „Deichgräber“ verfügt. Im Rahmen dieser dürfen keine Erdarbeiten ausgeführt werden, für die statische Kenntnisse erforderlich sind. Die Eigentümer klagten in der Folge sowohl die Deichgräberfirma als auch den gewerberechtlichen Geschäftsführer auf Schadenersatz und begehrten die Feststellung der Haftung beider Beklagten in Bezug auf alle künftigen Schäden.
 
Haftung bei Überschreiten der Grenzen der Gewerbeberechtigung. In der gegenständlichen Entscheidung 8 Ob 57/17s statuiert der OGH nun erstmalig die Pflicht des gewerberechtlichen Geschäftsführers, sicherzustellen, dass die Grenzen der Gewerbeberechtigung nicht überschritten werden. Tätigkeiten, die nicht von der Gewerbeberechtigung gedeckt sind, sondern ein fremdes Gewerbe betreffen, dürfen nicht durchgeführt werden. Durch das Gebot der Einhaltung der gewerberechtlichen Grenzen soll gewährleistet werden, dass die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung des Gewerbes vorhanden sind. Insbesondere sollen dadurch auch Gefahren vermieden werden, die auf mangelnde Sachkunde zurückzuführen sind.
 
Gebot dient dem Schutz unmittelbar Betroffener. Nach Meinung des OGH verfolgt das Gebot der Einhaltung der gewerberechtlichen Grenzen und somit das Gebot der Gefahrenabwehr den Schutz jener, die von der Ausübung der Gewerbeberechtigung unmittelbar betroffen sind. Demnach sollen auch die Auftraggeber geschützt werden. Da die Pflicht zur Einhaltung der gewerberechtlichen Grenzen daher auch im Interesse Dritter liegt, ist davon auszugehen, dass neben den Auftraggebern ebenso Andere, die von der Ausübung des Gewerbes betroffen sind, wie etwa Nachbarn durch das erwähnte Gebot geschützt werden sollen. Die gewerberechtliche Haftungsnorm (§ 39 GewO) iVm den Strafnormen der Gewerbeordnung bezweckt somit den Schutz des Einzelnen und ist als Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB zu qualifizieren.
 
Fazit. Im Ergebnis stellte der OGH die solidarische Haftung des gewerberechtlichen Geschäftsführers gemeinsam mit der Deichgräberfirma gegenüber den Auftraggebern, zwar nicht für die Ausführung des Auftrages, jedoch für die Einhaltung der gewerberechtlichen Beschränkungen fest. Über den gewerberechtlichen Geschäftsführer werden daher bei Überschreitung der gewerberechtlichen Grenzen nicht nur Verwaltungsstrafen verhängt, sondern er haftet nun auch für eintretende Schäden nach dem Zivilrecht.