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Legal News
May 29, 2019

Klimaanlagen im Wohnungseigentum – It’s cool, man?

Überblick. Da in Österreich die Zahl der heißen Tage und Nächte in den letzten Jahren deutlich zugenommen hat und solche Extremhitzetage und Tropennächte die Bewohner von Wohnungen – vor allem im städtischen Bereich – plagen, stellt sich für Wohnungseigentümer immer häufiger die Frage nach der Zulässigkeit des nachträglichen Einbaus von Klimaanlagen in ihren Wohnungen. Anlässlich der bevorstehenden Sommermonate werden nachfolgend einige dazu relevante Punkte kurz dargestellt. 

Allgemein. Zu unterscheiden ist zunächst, ob man Mieter oder Eigentümer der Wohnung ist, denn Mieter haben grundsätzlich ohne Zustimmung des Vermieters nicht die Möglichkeit, erhebliche Änderungen – wie den Einbau einer Klimaanlage – an ihrer Wohnung durchzuführen. Für den Eigentümer einer Wohnung sind die Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG 2002) relevant. Nach dem WEG trifft jeden Wohnungseigentümer die Verpflichtung zur Hintanhaltung von Beeinträchtigungen anderer Wohnungen (und Wohnungseigentumsobjekte) oder allgemeiner Flächen, insbesondere im Falle von Um- oder Zubauten. Alle Wohnungseigentümer sind zum Umbau der in ihrem Eigentum stehenden Wohnungen nach den gesetzlichen Regelungen des § 16 WEG berechtigt. Die jeweilige Änderung, also z.B. der geplante Einbau einer Klimaanlage, darf dabei weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer, besonders auch keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses, oder eine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen zur Folge haben.

Der Eigentümer, der seine Wohnung entsprechend umbauen will, hat gemäß den Bestimmungen des WEG die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer immer dann einzuholen, wenn wichtige Interessen der übrigen Wohnungseigentümer berührt werden. Nach der Rechtsprechung ist dies bereits dann der Fall, wenn die Möglichkeit der Beeinträchtigung von schutzwürdigen Interessen besteht. Verweigern die anderen Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu den Änderungen des Einzelnen, besteht für diesen die Möglichkeit, die Zustimmung einzelner Wohnungseigentümer durch den Außerstreitrichter ersetzen zu lassen, wenn die Änderung der Wohnung ein wichtiges Interesse des Eigentümers darstellt.

Zustimmung der Wohnungseigentümer. Mit dem Betrieb einer Klimaanlage gehen in der Regel Lärmentwicklungen einher, die andere Wohnungseigentümer stören könnten. Zudem könnte der Einbau der Klimaanlage einen Durchbruch in der Fassade erforderlich machen und das äußere Erscheinungsbild des Hauses verändern. All diese Umstände eignen sich dazu, die Interessen der anderen Wohnungseigentümer im Sinne des WEG zu beeinträchtigen. Im Zweifelsfall ist es daher stets erforderlich, vor der Aufstellung einer Klimaanlage, die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer einzuholen. Hier lohnt sich auch ein Blick in den Wohnungseigentumsvertrag, in dem unter Umständen bereits Regelungen zum Einbau von Klimaanlagen getroffen wurden. Es ist nämlich zulässig, die Zustimmung der einzelnen Wohnungseigentümer zu bestimmten Umbaumaßnahmen bereits vorab, so zum Beispiel im Wohnungseigentumsvertrag, zu regeln.

Genehmigung durch das Gericht. Stimmen nicht alle Wohnungseigentümer einer geplanten Änderung eines einzelnen Wohnungseigentümers zu, kann dieser auch gegen deren Willen die Änderung an seiner Wohnung durchsetzen. In jüngerer Rechtsprechung erkannte der OGH in einigen Entscheidungen, dass die Montage einer Klimaanlage ein wichtiges Interesse eines einzelnen Wohnungseigentümers darstellen kann und erteilte die Zustimmung zur Anbringung einer Klimaanlage auch gegen den Willen anderer Wohnungseigentümer. Allerdings hängt die Beurteilung, ob das Installieren einer Klimaanlage ein wichtiges Interesse eines einzelnen Wohnungseigentümers darstellt, immer von den Gegebenheiten im Einzelfall ab. Entscheidend ist dabei u.a. die Lage und Beschaffenheit der Wohnung sowie die Raumtemperaturen, die in den Sommermonaten auftreten (5 Ob 160/14m).

Fazit. Zusammenfassend ist für den Einbau und Betrieb einer Klimaanlage in einer Wohnung grundsätzlich die Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer erforderlich. Verweigern einzelne Wohnungseigentümer ihre Zustimmung, kann der änderungswillige Wohnungseigentümer, deren Zustimmung durch die Zustimmung des Außerstreitrichters ersetzten lassen. Nur bei bagatellhaften Umgestaltungen in der Wohnung wird man davon ausgehen können, dass diese die Interessen der anderen Wohnungseigentümer nicht gemäß § 16 WEG beeinflussen (so z.B. die Montage einer Klimaanlage im Inneren der Wohnung mit Entlüftung über ein Loch im Fenster oder über ein geöffnetes Fenster).