DE/EN
Legal News
March 14, 2020

Vertragsrechtliche Probleme im Zusammenhang mit dem Coronavirus

Höhere Gewalt, Wegfall der Geschäftsgrundlage und Schadenminderungsobliegenheiten

Welche Vorgehensweise ist Unternemern bei vertragsrechtlichen Problemen mit Vertragspartnern, insbesondere aus China, zu empfehlen, die sich im Zusammenhang mit dem Coronavirus auf höhere Gewalt (Force Majeure) berufen

  1. Vertragsprüfung

Zunächst ist ein Blick in den Vertragstext zu empfehlen. Viele internationale Verträge zwischen Unternehmern enthalten Klauseln zu Rechtsfolgen bei höherer Gewalt (sog. „Force-Majeure“-Klauseln). Diese können sehr unterschiedlich ausgestaltet sein. Meistens werden die Voraussetzungen und die Frist für die Geltendmachung sowie die Auswirkungen für das Vertragsverhältnis genau geregelt. Meist bestimmt eine solche Klausel, dass die Leistungspflichten für die Dauer der Force Majeure ausgesetzt werden. Oft wird damit gleichzeitig ein Haftungsausschluss vereinbart und Verständigungspflichten ausgelöst. Epidemien werden zumeist von der vertraglichen Definition von höherer Gewalt umfasst.

Sollte es keine oder keine umfassende Regelung im Vertrag geben, kommen die gesetzlichen Regelungen zur Anwendung.

  1. Gesetzliche Regelung

Bei internationalen Verträgen ist aber vorweg die Frage zu klären, welches Recht auf den Vertrag zur Anwendung kommt, weil die Bestimmungen zur „höheren Gewalt“ und die Folgen bei Vorliegen derselben in den jeweiligen nationalen Gesetzen unterschiedlich geregelt werden.

Die Parteien können das auf Ihren Vertrag anwendbare Recht grundsätzlich selbst festlegen. Bei fehlender Rechtswahl ist das anwendbare Recht anhand der Bestimmungen des internationalen Privatrechts zu bestimmen, welches abhängig von den Umständen auf die Rechtsordnung eines bestimmten Staates verweist. Bei Lieferung von Waren kommt es oft zur Anwendung des „UN-Kaufrechts“, sofern dessen Anwendung nicht vertraglich ausgeschlossen wurde(„ÜBEREINKOMMEN DER VEREINTEN NATIONEN ÜBER VERTRÄGE ÜBER DEN INTERNATIONALEN WARENKAUF“).

Die jeweilige gesetzliche Bestimmung der anwendbaren Rechtsordnung bestimmt dann, unter welchen Umständen sich ein Vertragspartner auf höhere Gewalt berufen kann und welche Konsequenzen dies nach sich zieht.

Beispielsweise liegt nach chinesischem Vertragsrecht „Force Majeure“ dann vor, wenn „die Situation objektiv betrachtet unvorhersehbar, unvermeidbar und unüberwindbar ist“ (Artikel 117 chinesisches Vertragsgesetz).

  1. Beweise sammeln

Aus gegebenem Anlass soll vorerst China weiter Gegenstand der Untersuchungen sein: Dort werden von Behörden („China Council for the Promotion of International Trade und chinesischen Wirtschaftsverbänden“) sog. „Force-Majeure“-Zertifikate ausgestellt. Diese Zertifikate bestätigen das Vorliegen einer behördlichen Anordnung und sind ein Indiz (jedoch kein Beweis!) für das Vorliegen von höherer Gewalt. Ob eine höhere Gewalt tatsächlich vorliegt, sollte jedenfalls im Einzelfall noch gesondert geprüft werden.

Es sollten weiters Regelungen recherchiert werden, die Behörden im Zusammenhang mit dem Virus erlassen haben, die Auswirkungen auf die Unternehmertätigkeit haben können. In China sind davon insbesondere die Verlängerung der Neujahrsfeiertage, Quarantänevorschriften von Mitarbeitern und Reisebeschränkungen betroffen.

  1. Schadenminderungspflicht

Kommt man zum Ergebnis, dass sich der Vertragspartner zurecht auf „höhere Gewalt“ beruft, so trifft ihn zwar grundsätzlich kein Verschulden an der Nichterfüllung seiner vertraglichen Leistungspflicht und daher auch keine Haftung. Allerdings hat er aufgrund der jeden Vertragspartner treffenden Schadensminderungspflicht seinen Vertragspartner unverzüglich von der Nichterfüllung zu verständigen. Ebenso sind die eigenen Vertragspartner und Kunden über allfällige Lieferschwierigkeiten oder Probleme iZm der Vertragserfüllung ehestmöglich zu unterrichten, ansonsten Schadenersatzansprüche entstehen können.

Aus Beweisgründen oder aufgrund allfälliger vertraglich festgelegter Formerfordernisse ist eine schriftliche Verständigung ratsam.

Unter welchen Umständen ist ein Vertragspartner nun im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid 19) trotz Nichterfüllung von seiner vertragsrechtlichen Leistungsverpflichtung bzw. einer Haftung befreit?

  1. Allgemeines

Aufgrund der Einschränkungen des öffentlichen Lebens und des Geschäftsbetriebes – mittlerweile neben China auch schon in weiten Teilen der Welt – können Verträge durch Lieferanten oft nicht mehr erfüllt werden, weil die Produktion und die Ausfuhrmöglichkeiten durch behördliche Anordnungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus beschränkt werden. Die Gründe dafür sind unter anderem der eingeschränkte Flugverkehr, sowie behördliche Anordnungen, wie die Verlängerung der Neujahrsfeiertage, Quarantänemaßnahmen und Reisebeschränkungen.

Daher erhalten immer mehr international tätige Unternehmen „Force-Majeure“-Anzeigen von ihren chinesischen Vertragspartnern. Diese haben im Zusammenhang mit dem Coronavirus – je nachdem welche Voraussetzungen vorliegen – die Möglichkeit, sich bei Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen auf höhere Gewalt oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen.

Zur Überprüfung der Voraussetzungen ist es zunächst erforderlich, zu kontrollieren, welche Regelungen der Vertag dazu vorsieht. Bloß wenn dieser keine oder keine umfassende Regelung bietet, ist auf die anwendbaren gesetzlichen Regelungen, die in der Folge kurz vorgestellt werden, zurückzugreifen.

  1. Höhere Gewalt

Österreichisches Recht: Unter „höhere Gewalt“ versteht man in Österreich ein „von außen kommendes“, „unabwendbares“ und „unvorhersehbares“ Ereignis. Das Ereignis liegt also außerhalb des Einflussbereichs der Vertragsparteien und kann unter den gegebenen Umständen mit zumutbaren Mitteln nicht vermieden werden. Die Definition hat sich aus der Rechtsprechung und dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht gebildet, eine gesetzliche Definition gibt es nicht.

Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 1 Ob 93/00h „höhere Gewalt“ wie folgt definiert:

Höhere Gewalt ist dann anzunehmen, wenn ein außergewöhnliches Ereignis von außen einwirkt, das nicht in einer gewissen Regelmäßigkeit vorkommt bzw zu erwarten ist und selbst durch äußerste zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch in seinen Folgen unschädlich gemacht werden kann. Unabwendbar ist aber auch jedes nicht außergewöhnliche Ereignis, das trotz aller erdenklichen Sachkunde und Vorsicht nicht abgewendet werden kann.”

Wird also die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung einer Partei durch Zufall – wie beispielsweise „höhere Gewalt“ – unmöglich, so ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, seine eigene Leistung zu erbringen.

Ist die Leistungserbringung nur vorübergehend nicht möglich, dann hat der andere Vertragspartner die Wahl, entweder am Vertrag festzuhalten oder nach Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten (diese Regelungen können abweichen, wenn die Leistung „teilbar“ ist). Die gewährte Nachfrist für die Leistungserbringung muss angemessen sein und fängt erst mit Erklärung des Rücktritts an zu laufen. Bereits erbrachte Leistungen (wie zB Anzahlungen) sind im Falle des Rücktritts vom Vertrag herauszugeben.

Ist die Leistungserbringung durch die höhere Gewalt dauerhaft unmöglich geworden, kann der Vertragspartner des Nichterfüllenden eine allfällig bereits erbrachte Leistung zurückfordern, weil die Leistungspflichten aufgehoben werden und der Vertrag wegfällt. Die Verteilung des wirtschaftlichen Risikos stellt sich so dar, dass der Besteller in diesem Fall keine Leistung erhält („Leistungsgefahr“) und der Lieferant der Leistung kein Entgelt erhält („Preisgefahr“).

Im Falle von höherer Gewalt kommt es zu keiner schadenersatzrechtlichen Haftung der Partei, die aufgrund des Ereignisses ihrer vertraglichen Verpflichtung nicht nachkommen kann, weil sie an der Vertragsverletzung kein Verschulden trifft.

Chinesisches Recht: Nach dem chinesischen Vertragsrecht liegt – wie oben bereits erwähnt – „höhere Gewalt“ vor, wenn eine Situation objektiv betrachtet unvorhersehbar, unvermeidbar und unüberwindbar ist (Artikel 117 Vertragsgesetz). Da diese Begriffe nicht näher definiert werden, wird das Vorliegen von „höherer Gewalt“ im Einzelfall zu prüfen sein.

Die Rechtsprechung im Rahmen der SARS-Epidemie hat höhere Gewalt in Fällen bejaht, in denen die Nichterfüllung von Verträgen unmittelbar aufgrund einer behördlichen Anordnung verhindert wurde, die zur Verhütung und Bekämpfung der Epidemie getroffen wurde (Mitteilung des Supreme People´s Court zur SARS-Epidemie – mittlerweile aufgehoben) oder sonst in direktem Zusammenhang mit der Epidemie steht.

Ist höhere Gewalt gegeben, so wird die Vertragspartei, die davon betroffen ist, ganz oder teilweise von ihren vertraglichen Verpflichtungen freigestellt. Eine Auflösung/Kündigung des Vertrags ist jedoch bloß in Ausnahmefällen möglich, insbesondere wenn die Nacherfüllung sinnlos wäre.

  1. Wegfall der Geschäftsgrundlage

Österreichisches Recht: Geschäftsgrundlage sind solche für ein Geschäft typisch zugrundeliegenden Umstände, die von beiden Geschäftspartnern als vorliegend angenommen werden. Ändern sich solche geschäftstypischen Umstände, kann eine Anfechtung bzw. eine Anpassung des Vertrages unter eingeschränkten Voraussetzungen möglich sein.

Es muss eine Änderung oder das Fehlen solcher typischen Umstände vorliegen, die jedermann mit dem Abschluss eines solchen Geschäftes verbindet. Der Wegfall der Geschäftsgrundlage darf dabei aber nicht der Partei zurechenbar sein, die sich darauf beruft. Außerdem darf die Änderung oder das Fehlen bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar gewesen sein.

Ist der Wegfall der Geschäftsgrundlage zu bejahen, berechtigt dies eine Vertragspartei zur Anfechtung oder Anpassung des Vertrags, wenn die Vertragserfüllung für sie sinnlos geworden ist. Die Vertragserfüllung muss jedoch noch möglich sein, denn ansonsten sind die Regelungen zum Verzug und zur Unmöglichkeit anzuwenden (siehe dazu 2.1).

Chinesisches Recht: Der Supreme People´s Court hat den Wegfall der Geschäftsgrundlage bejaht, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Es muss sich die objektive Situation nach Vertragsabschluss erheblich verändert haben.
  • Diese Veränderung darf für die Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar gewesen sein.
  • Die Veränderung darf nicht durch höhere Gewalt verursacht worden sein.
  • Die Veränderung macht die Erfüllung des Vertrages offensichtlich unlauter oder die Verwirklichung des Vertragsziels unmöglich.
  1. Exkurs: UN-Kaufrecht:

Das „UN-Kaufrecht“ unterscheidet nicht zwischen höherer Gewalt und Wegfall der Geschäftsgrundlage. Es regelt eigens in Artikel 79f Haftungsbefreiungen bei Nichterfüllung einer Vertragspflicht.

Bei Vorliegen dieser Umstände, welche bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssen entfällt die Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrages und somit auch die Vertragshaftung. Die vertraglichen Verpflichtungen leben mit Wegfall des Hindernisses aber wieder auf. Ist die Erfüllung durch das Hindernis dauerhaft unmöglich, kommt es zum endgültigen Entfall des Entfüllungsanspruchs.

Ein solcher Hinderungsgrund muss auch bei dieser Regelung außerhalb des Einflussbereichs der Partei liegen, die sich darauf beruft. Fernder darf die Situation darf bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar gewesen sein und es darf von der Partei nicht zu erwartet werden können, den Hinderungsgrund oder seine Folgen mit zumutbaren Mitteln zu vermeiden oder zu überwinden.

Sollten alternative Maßnahmen zur Erfüllung des Vertrages möglich sein, so sind diese zu ergreifen, solange sie zumutbar sind. Finanzielle Mehraufwendungen sind jedenfalls bis zu einem gewissen Grad zumutbar (Lufttransport statt Seetransport, Lieferung von Ersatzware,…).

Die nichterfüllende Partei hat ihrem Vertragspartner unverzüglich vom Hinderungsgrund zu berichten, weil sie ansonsten für den Schaden, der durch die Mitteilung verhindert hätte werden können, haftet.

Beispiele für höhere Gewalt nach dem UN-Kaufrecht sind unter anderem Naturkatastrophen, Epidemien und staatliche Eingriffe.

  1. Fazit

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Pandemie wie das Auftreten des Coronavirus als höhere Gewalt gelten oder einen Wegfall der Geschäftsgrundlage bewirken kann. Dazu ist jedoch immer die Betrachtung im Einzelfall erforderlich. Es ist zu prüfen , ob das Coronavirus bzw. behördliche Anordnungen aufgrund der Pandemie tatsächlich kausal für eine allfällige Vertragsverletzung und die Erfüllung des Vertrages nicht mehr zumutbar ist bzw. keine Alternativen der Erfüllung bestehen. Nur in diesen Fällen ist eine Berufung auf höhere Gewalt bzw. Wegfall der Geschäftsgrundlage möglich.

Liegen diese Voraussetzungen vor, kann der Vertragspartner des zur Leistung Verpflichteten nach österreichischem Recht im Fall einer vorübergehenden Unmöglichkeit der Leistungserbringung am Vertrag festhalten oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Im Fall der dauerhaften Unmöglichkeit entfallen die vertraglichen Leistungspflichten und der Vertrag wird aufgelöst.

Ist die Erbringung der Leistung noch möglich, jedoch für den Vertragspartner aufgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage sinnlos geworden, ist dieser zur Anfechtung oder Anpassung des Vertrags berechtigt.

Mangels Verschulden kommt es jedoch im Regelfall zu keiner Haftung für die Nichterfüllung des Vertrags.

**
Wir bitten zu beachten, dass es für die aktuelle Situation keine eindeutigen Rechtsnormen und keine einschlägige Rechtsprechung gibt. Wir können daher keine Gewähr oder Haftung dafür übernehmen, dass die obige Information gerichtlich durchgesetzt werden kann. Diese allgemeinen Einschätzungen bzw Informationen können auch keine Prüfung des konkreten Sachverhalts ersetzen und wir empfehlen daher eine Beratung im Einzelfall.