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Legal News
May 7, 2021

Das neue Exekutionsrecht – effizient und unbürokratisch?

Am 22.04.2021 beschloss der Nationalrat die Gesamtreform des Exekutionsrechts („GREx“). Sie soll am 01.07.2021 in Kraft treten und – mit einigen Ausnahmen – auf Exekutionsverfahren anwendbar sein, die nach dem 30.06.2021 eingeleitet werden. Ziel der GREx ist es, Exekutionsverfahren effizienter zu gestalten: Gläubiger sollen künftig rascher und unbürokratischer auf die Vermögenswerte ihrer Schuldner zugreifen können. Ferner soll die GREx es ermöglichen, die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners frühzeitig zu erkennen und ein entsprechendes Insolvenzverfahren einzuleiten. Wir haben die wichtigsten Änderungen, die die GREx mit sich bringt, für Sie zusammengefasst.

Zielsetzung

Die Forderungsexekution mit unbekanntem Drittschuldner („Gehaltsexekution“; § 294a EO aF / § 295 EO neu) war bei der Exekutionsführung gegen unselbstständig erwerbstätige Schuldner bisher das praktisch bedeutsamste Exekutionsmittel. Beantragt ein Gläubiger die Gehaltsexekution seines Schuldners, holt das Exekutionsgericht selbst die Daten allfälliger Drittschuldner beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger ein und erteilt den Drittschuldnern im Umfang des pfändbaren Betrags gegebenenfalls ein Zahlungsverbot an den Schuldner.

Bei selbstständig erwerbstätigen bzw. unternehmerisch tätigen Schuldnern war eine Forderungsexekution bisher nur mit bekannten Drittschuldnern möglich (§ 294 EO aF / § 289 ff EO neu). Gläubiger waren bei selbstständig erwerbstätigen bzw. unternehmerisch tätigen Schuldnern bislang de facto gezwungen, zunächst eine Fahrnisexekution zu beantragen, weil ihnen allfällige Drittschuldner ihres Schuldners idR nicht bekannt waren. War die Fahrnisexekution nicht erfolgreich, musste der Schuldner ein Vermögensverzeichnis abgeben, das dem Gläubiger Aufschluss über aushaftende Geldforderungen des Schuldners gegen Dritte gab. Die Forderungsexekution war bei selbstständig erwerbstätigen bzw. unternehmerisch tätigen Schuldnern daher bis dato zweitrangig.

Die Exekutionspakete

Laut der Regierungsvorlage sollen die neu geschaffenen „Exekutionspakete“ (§ 19 ff EO neu) dazu führen, dass (i) die Exekutionsführung auf Forderungen und bewegliches Vermögen entbürokratisiert wird und (ii) die Forderungsexekution auch bei selbstständig erwerbstätigen bzw. unternehmerisch tätigen Schuldnern an Bedeutung gewinnt.

Einfaches“ Exekutionspaket

Stellt ein Gläubiger einen Exekutionsantrag zur Hereinbringung einer Geldforderung, beantragt er künftig grundsätzlich automatisch die Gehaltsexekution, die Fahrnisexekution und die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses. Der praktische Mehrwert des einfachen Exekutionspakets im Vergleich zur bisherigen Forderungs- und Fahrnisexekution besteht wohl hauptsächlich darin, dass es unvertretenen Gläubigern erleichtert wird, erfolgreiche Exekutionsanträge zu stellen. Obwohl das einfache Exekutionspaket mehrere Exekutionsmittel zusammenfasst, hat das Exekutionsgericht die Gehaltsexekution – wie auch nach der bisherigen Rechtslage – vorrangig durchzuführen.

Erweitertes“ Exekutionspaket

War die Fahrnisexekution im Rahmen des einfachen Exekutionspakets erfolglos, oder übersteigt die einzubringende Forderung den Betrag von EUR 10.000,00, kann der Gläubiger das „erweiterte Exekutionspaket“ beantragen. In diesem Fall leitet das Exekutionsgericht die Forderungsexekution (sowohl in Form der Gehaltsexekution als auch in Form der herkömmlichen Forderungsexekution), die Fahrnisexekution, die Exekution auf Vermögensrechte und die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses ein. Die Exekution auf unbewegliches Vermögen ist vom erweiterten Exekutionspaket nicht erfasst und muss weiterhin gesondert beantragt werden.

Die Besonderheit des erweiterten Exekutionspakets besteht vor allem darin, dass das Gericht hier von Amts wegen einen Verwalter bestellt (siehe dazu sogleich). Die Kosten des Verwalters sind vom Gläubiger zu bevorschussen.

Das erweiterte Exekutionspaket dürfte in der Praxis vor allem iZm der Exekution von selbstständig erwerbstätigen bzw. unternehmerisch tätigen Schuldnern Bedeutung erlangen – der Gläubiger erhält durch das erweiterte Exekutionspaket künftig rascher Zugriff auf Forderungen, die der Schuldner gegen Dritte hat.

Verwalter

Mit der GREx soll ein Verwalter eingeführt werden (§ 79 EO neu). Das Exekutionsgericht muss künftig insbesondere dann von Amts wegen einen Verwalter bestellen, wenn der Gläubiger (i) das erweiterte Exekutionspaket, oder (ii) die herkömmliche Forderungsexekution beantragt und dabei keinen Drittschuldner bekanntgibt. Die Aufgabe des Verwalters besteht hauptsächlich darin, sämtliche vorhandenen Vermögenswerte des Schuldners ausfindig zu machen sich um die Durchführung der Exekution zu kümmern.

Mehrere Gläubiger und Früherkennung von Zahlungsunfähigkeit. Die Exekutionsverfahren mehrerer Gläubiger gegen denselben Verpflichteten werden künftig grundsätzlich bei einem Exekutionsgericht zusammengefasst. Stellt sich in einem (verbundenen) Exekutionsverfahren heraus, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist, hat das Exekutionsgericht von Amts wegen alle Exekutionshandlungen zu stoppen und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens anzuregen. So soll verhindert werden, dass unmittelbar nach dem Abschluss eines oder mehrerer Exekutionsverfahren ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wird und die exekutionsweise eingebrachten Beträge an die Insolvenzmasse zurückgezahlt werden müssen.

Zusammengefasst führt die geplante Gesamtreform des Exekutionsrechts dazu, dass das Exekutionsrecht an das Insolvenzrecht angeglichen wird. Insbesondere das erweiterte Exekutionspaket ist dem Insolvenzverfahren in seiner Ausgestaltung sehr ähnlich. Ob sich Exekutionspaket, Verwalter und Co. in der Praxis bewähren werden, bleibt – insbesondere angesichts des Kostenrisikos des Gläubigers, das mit der Verwalterbestellung verbundenen ist – abzuwarten.