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Legal News
April 27, 2019

Eine Verletzung beim Tennis-Aufschlag als versicherter Schaden im Rahmen der privaten Unfallversicherung

Überblick. Es ist in Österreich mittlerweile gängig, dass Konsumenten private Unfallversicherungen abschließen. Häufig bieten hier insbesondere auch Sportvereine günstig die Möglichkeit, eine entsprechende Versicherung abzuschließen. Nach einer Verletzung stellt sich häufig die Frage, ob auch ein von der Versicherung zu ersetzender Schaden aus einem Unfall im Sinne des Vertrages über die private Unfallversicherung vorliegt. Anlässlich einer aktuellen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zum Thema einer Verletzung beim Tennis-Aufschlag (ohne Einwirkung des Gegners!) sollen im folgenden einige relevante Punkte dargestellt werden.

Private Unfallversicherung. Private Unfallversicherungen dienen bei angestellten typischerweise der Ergänzung der gesetzlichen Unfallversicherung (für Berufsunfälle) und der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung (für Arztkosten). Die verschiedenen angebotenen Versicherungen unterscheiden sich im Detail durchaus nicht unerheblich. Es ist daher ratsam, vor Vertragsabschluss einen (auch mit Schadensfallsabwicklungen erfahrenen) unabhängigen Spezialisten beizuziehen, der Ihnen eine auf seinem Wissen und seiner Erfahrung beruhende Empfehlung und Auswahl zwischen verschiedenen Produkten bietet. Häufig werden von Unfallversicherungen (betraglich beschränkte) Leistungen im Falle des Unfalltodes oder der dauernden Invalidität erbracht, aber auch Unfall- und Bergungskosten sowie eine gewisse Soforthilfe geleistet. Weitere Vertragsbestandteile (kosmetische Operationen etc) können ebenso Vertragsgegenstand sein.

Das versicherte Unfallereignis. Die diversen Versicherungen verwenden jeweils eigene Versicherungsbedingungen. Typischerweise ist in diesen Bedingungen ein Unfallereignis definiert wie folgt: „ein vom Willen des Versicherten unabhängiges Ereignis, das plötzlich von außen mechanisch oder chemisch auf seinen Körper einwirkt und eine körperliche Schädigung oder den Tod nach sich zieht“.

Als Unfall gelten häufig (Unterschiede je nach konkretem Vertrag! Es ist daher eine konkrete Einzelfallprüfung notwendig) auch folgende vom Willen des Versicherten unabhängige Ereignisse:

  • Ertrinken;
  • Verrenkungen von Gliedern sowie Zerrungen und Zerreißungen von an Gliedmaßen und an der  Wirbelsäule befindlichen Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln sowie Meniskusverletzungen
  • jeweils infolge erhöhter Kraftanstrengung.
  • Verbrennungen, Verbrühungen, Einwirkungen von Blitzschlag oder elektrischem Strom;
  • Einatmen von Gasen oder Dämpfen, Einnehmen von giftigen oder ätzenden Stoffen, es sei denn, dass diese Einwirkungen allmählich erfolgen;

Krankheiten gelten grundsätzlich nicht als Unfälle, übertragbare Krankheiten grundsätzlich auch nicht als Unfallfolgen. Flugunfälle für Flugpassagiere in Linienflügen sind häufig inkludiert.

Verletzung beim Tennis-Aufschlag.  Der OGH  (7 Ob 115/17p) hatte vor wenigen Wochen einen Fall zu behandeln, in dem die erhöhte Kraftanstrengung darin bestanden hat, dass sich ein Tennisspieler im Rahmen einer normalen Aufschlagbewegung (ohne Fremdeinwirkung) eine erhebliche Verletzung zugezogen hat. Die „erhöhte Kraftanstrengung“ bemisst sich  am Maßstab alltäglicher Bewegungen, wobei zwischen unterschiedlichen Sportarten nicht differenziert wird. Alltägliche“ Bewegungen bloß gelegentlich der Ausübung eines ansonsten auch körperbetonten Sports – wie etwa das bloße Gehen auf dem Tennisplatz während eines Spiels – sind daher regelmäßig nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Für eine  Sportart „übliche“ und typische Abläufe, auch wenn sie – gemessen an der Sportart – nicht in erhöhtem Maß kraftvoll ausgeübt werden, genießen auf Basis der eben dargestellten Versicherungsbedingungen daher regelmäßig Versicherungsdeckung, wenn sie sich nur gegenüber alltäglichen Bewegungsabläufen außerhalb sportlicher Betätigung durch erhöhte Kraftanstrengung unterscheiden. Auf die individuelle körperliche Konstitution kommt es hingegen nicht an. Der Begriff „Anstrengung“ wird daher objektiv (also personenunabhängig) aufgefasst.

Erfrierungen im Rahmen einer alpinen Hochtour. Eine ebenso relativ rezente Entscheidung des OGH (7 Ob 79/16t) befasste sich mit der Frage, ob eine allmählich eintretende Erfrierung im Rahmen einer Bergtour vom Versicherungsschutz umfasst ist. Der OGH verneinte das in Hinblick auf die notwendige „Plötzlichkeit“ des Unfallereignisses in einem Fall, in dem es zu keinem unerwarteten Wetterumschwung kam und der Bergsteiger sich in keiner Notlage befand. Mit einer der Höhenlage entsprechenden typischen Witterungsentwicklung muss ein Bergsteiger bei einer alpinen Hochtour rechen.