Skip to content
DE/EN
Legal News
May 7, 2026

Endlich mehr Klarheit durch erste Rechtsprechung: Kündigung einer Betriebsvereinbarung bei fehlendem Betriebsrat – OLG bejaht Kuratorbestellung

Nach allgemeinen Grundsätzen hat der Wegfall des Betriebsrats keinen Einfluss auf den Bestand zuvor abgeschlossener Betriebsvereinbarungen; diese bleiben vielmehr weiterhin aufrecht und wirken fort. Die Frage, wie eine solche fortwirkende Betriebsvereinbarung aber beendet werden kann, wenn im Betrieb kein Betriebsrat mehr besteht, war bislang allerdings rechtlich ungeklärt.

In der Literatur wurden dazu bisher im Wesentlichen drei Ansätze vertreten: Teilweise wird angenommen, dass die Kündigung gegenüber jedem einzelnen Arbeitnehmer zu erklären ist. Nach anderer Ansicht soll eine Kündigung durch Kundmachung im Betrieb möglich sein. Eine dritte Auffassung befürwortet die Bestellung eines Kurators zur Entgegennahme der Beendigungserklärung.

Mit einem aktuellen Beschluss des OLG Linz liegt nun erstmals eine obergerichtliche Entscheidung zu dieser bislang offenen Frage vor, die in der Praxis für mehr Klarheit sorgen dürfte: Das OLG bejahte – im konkreten Fall einer Pensionskassen-Betriebsvereinbarung – die Bestellung eines Kurators zur Vertretung der Belegschaft, um die Beendigung der Betriebsvereinbarung zu ermöglichen.

Im Anlassfall wollte eine Arbeitgeberin eine fortwirkende Betriebsvereinbarung über den Beitritt zu einer Pensionskasse kündigen. Problematisch war allerdings, dass im Betrieb kein Betriebsrat mehr bestand. Das Erstgericht hatte den Antrag auf Bestellung eines Kurators noch abgewiesen und argumentiert, die Kündigung könne gegenüber jedem einzelnen Arbeitnehmer erklärt werden; ein Kurator sei daher nicht erforderlich.

Das OLG Linz sah dies jedoch anders und schloss sich jener Argumentationslinie an, die eine Kuratorbestellung für sachgerecht hält. Ausschlaggebend war dabei insbesondere der besondere Charakter der konkreten Pensionskassen-Betriebsvereinbarung: Bei solchen Betriebsvereinbarungen ist nämlich zu beachten, dass eine Kündigung nur für jene Arbeitsverhältnisse wirkt, die nach dem Kündigungstermin (neu) begründet werden.

Würde man daher ein entsprechendes Kündigungsschreiben an sämtliche Arbeitnehmer versenden oder die Kündigung im Betrieb durch Aushang kundmachen, würde dies nach Ansicht des OLG nahezu zwangsläufig zu Unsicherheiten bei den von der Kündigung gar nicht betroffenen Arbeitnehmern führen. Vor diesem Hintergrund erschien dem Gericht die Vertretung der Belegschaft durch einen Kurator im konkreten Fall als die sachgerechteste Lösung.

Offen bleibt allerdings, ob sich aus der Entscheidung ableiten lässt, dass eine Beendigung künftig nur gegenüber dem Kurator rechtswirksam erklärt werden kann oder ob alternativ bzw zusätzlich – trotz der damit verbundenen Unsicherheiten – auch eine Kündigung gegenüber den Arbeitnehmern direkt bzw mittels Aushangs weiterhin möglich und wirksam wäre.

Ebenso offen bleibt, ob und inwieweit die vom OLG entwickelten Überlegungen auf andere Arten von Betriebsvereinbarungen übertragbar sind, insbesondere auf solche, deren Kündigung auch bereits bestehende, vor dem Kündigungstermin begründete Arbeitsverhältnisse erfasst.

Ungeachtet dieser verbleibenden Unsicherheiten ist die Entscheidung aus praktischer Sicht zu begrüßen: Viele Unternehmen stehen vor der Situation, dass ältere Betriebsvereinbarungen fortbestehen, obwohl längst kein Betriebsrat mehr existiert. Das OLG eröffnet nun mit der Möglichkeit der Kuratorbestellung zumindest einen praktikablen Weg, um Betriebsvereinbarungen vergleichsweise rechtssicher zu beenden.

Für die arbeitsrechtliche Praxis ist die Entscheidung damit jedenfalls ein wichtiger Schritt hin zu mehr Rechtssicherheit im Umgang mit „betriebsratslosen“ Betrieben und fortwirkenden Betriebsvereinbarungen.