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Legal News
January 18, 2018

Wie einfach ist die neue vereinfachte Gründung einer GmbH wirklich?

Mit Wirkung zum 01.01.2018 besteht nunmehr die bis zum 31.12.2020 befristete Möglichkeit, eine Standard-GmbH ganz ohne - den bisher notwendigen - beurkundeten Notar auf elektronischem Weg zu errichten. Wie eine solche vereinfachte Gründung im Detail aussieht bzw. auf welche Weise in diesem Zusammenhang die technische Abwicklung erfolgt, hat der Gesetzgeber erst kürzlich (11.12.2017) mittels Verordnung (Vereinfachte GmbH-Gründungsverordnung) ergänzend zur Neuregelung im Gesetz (§ 9a GmbHG) klargestellt. 

 

Was Sie in diesem Zusammenhang als zukünftiger Gründer vorrangig wissen sollten, finden Sie hier:

  • Eine GmbH kann dann vereinfacht als Standard-GmbH gegründet werden, wenn es sich um eine Einpersonen-GmbH handelt, demnach der einzige Gesellschafter der GmbH eine natürliche Person ist, welche natürliche Person zugleich einziger Geschäftsführer der Gesellschaft sein muss. Will man demnach einen Fremdgeschäftsführer einsetzen oder soll der Alleingesellschafter eine juristische Person sein (etwa eine andere Gesellschaft), ist eine vereinfachte Gründung nicht möglich. 
  • Das Stammkapital dieser Standard-GmbH muss ferner entweder EUR 35.000 oder – sofern die Gründungspriveligierung in Anspruch genommen wird – EUR 10.000 betragen, wobei jeweils die Hälfte in bar einzubezahlen ist. Die vereinfachte Gründung scheidet demnach auch etwa für Gesellschaften mit einem Stammkapital von über EUR 35.000 oder auch für Sachgründungen aus.  
  • Überdies muss sich die Errichtungserklärung (= Gesellschaftsvertrag) dieser Standard-GmbH auf den Mindestinhalt beschränken, demnach auf die Firma und den Sitz, den Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Stammkapitals sowie die übernommene Stammeinlage. Darüber hinaus darf nur noch die Bestellung des Geschäftsführers, Regelungen über den Ersatz der Gründungskosten bis maximal EUR 500, eine allenfalls in Anspruch genommene Gründungsprivilegierung sowie ferner die Verteilung des Bilanzgewinns bei Vorbehalt einer jährlichen Beschlussfassung ergänzend in diese Erklärung aufgenommen werden. Nicht aufgenommen werden dürfen demnach im Umkehrschluss üblicherweise in Gesellschaftsverträgen sonst vorgesehene und durchaus gewichtige Bestimmungen, wie etwa Vinkulierungen, Aufgriffsrechten im Todes-, Insolvenz- und/oder Exekutionsfall oder auch Kündigungsmöglichkeiten. 
  • Auch ist eine vereinfachte Gründung nur dann möglich, wenn eine Bank gewisse im Gesetz und der Verordnung näher festgelegte Leistungen erbringt, etwa die Feststellung der Identität der Parteien und deren Überprüfung (eine solche Identifizierung erfolgt zusätzlich auch über die sogenannte Bürgerkarte oder Handysignatur bzw. über das Unternehmensserviceportal USP). Ferner muss die Bank die Bankbestätigung über die Einzahlung der (halben) Stammeinlage, einer Kopie eines Lichtbildausweises sowie eine Musterfirmazeichnung auf elektronischem Weg an das Firmenbuch übermitteln. Befindet das Firmenbuch die von der Bank übermittelten Dokumente als mangelhaft, so hat der Gründer auf die fristgerechte Verbesserung durch die Bank hinzuwirken und hat die Bank diese Verbesserung abermals per elektronischen Rechtsverkehr beim Firmenbuch einzubringen. Das Firmenbuch muss die Bank schlussendlich von der erfolgten Eintragung der GmbH verständigen. 
  • Da bereits die Musterfirmazeichnung stets persönlich in der Bank (anstelle beim beurkundeten Notar) vom Gründer zu unterzeichnen ist, scheidet eine rein elektronische Gründung ohne persönliche Anwesenheit des Gründers demnach aus. Der Gründer muss zwar nicht mehr beim Notar, allerdings nunmehr bei der Bank zur Unterzeichnung vorstellig werden.  
  • Wie bereits oben kurz erwähnt reicht im Rahmen der vereinfachten Gründung nunmehr anstelle der Errichtungserklärung in der Form eines Notariatsaktes sowie der Anmeldung zum Firmenbuch in beglaubigter Form jeweils die Beurkundung in elektronischer Form aus. Für die Erstellung dieser Dokumente muss nunmehr zwingend das USP verwendet werden. Dem Gründer wird hier ein zu befüllendes Formular zur Verfügung gestellt. Gewisse Daten können aus der Bürgerkarte übernommen werden. Anhand dieser Daten werden dann automationsunterstützt die Errichtungserklärung und die Anmeldung zum Firmenbuch (inklusive der Kontodaten für die durch die Anmeldung entstehende Gebühren) erstellt, wobei der Gründer vor der elektronischen Signatur und Übermittlung per elektronischem Rechtsverkehr eine Durchsicht- bzw. Korrekturmöglichkeit der Unterlagen hat. Befindet das Firmenbuch die eingereichten Dokumente als mangelhaft, so hat die Verbesserung dieser durch den Gründer ebenfalls per USP zu erfolgen.   

Wie “einfach“ diese vereinfachte, vollkommen beratungsfrei zu erfolgende Gründung auf elektronischem Weg in der Praxis tatsächlich sein wird, und ob diese neue Gründungsmöglichkeit von den potentiellen Neugründern auch angenommen wird, gilt es abzuwarten. Gründer sind mE nach aber ungeachtet dieser Neuregelung nach wie vor gut beraten, sich im Rahmen von zukünftigen Neugründungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung vorab professionellen rechtlichen (und steuerlichen) Rat einzuholen.