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Legal News
March 24, 2020

Coronavirus: Rücktritt von Individualreisen möglich?

Reiserechtliche Fragestellungen. Nachdem Brauneis Klauser Prändl Rechtsanwälte zu den gesetzlich geregelten Rücktrittsmöglichkeiten von gebuchten Pauschalreisen in eine vom hochansteckenden Coronavirus (SARS-CoV-2) betroffene Region bereits berichtet hat, widmet sich dieser Beitrag den Individualreisen.

Bei Individualreisen haben Reisende individuell eine Beförderung, eine Hotelunterbringung oder eine sonstige touristische Leistung bei einem oder mehreren Unternehmen gebucht, also kein Paket im Sinne einer Pauschalreise eines Veranstalters in Anspruch genommen. Nicht in den Schutz des Pauschalreisegesetzes (PRG) fallen außerdem Reisen, die a) nur gelegentlich und ohne Gewinnabsicht und b) nur einer begrenzten Gruppe von Reisenden angeboten oder vermittelt werden (zB Vereinsreisen) oder solche, die weniger als 24 Stunden dauern und keine Übernachtung beinhalten. Bei bereits gebuchten Individualreisen stellt sich aktuell die Frage, ob sich Reisende anlässlich der rasanten Ausbreitung des durch das Coronavirus verursachten Krankheit COVID-19 und damit eröffneter Sicherheitsrisiken von diesen Verträgen kostenlos lösen können (zu Beweiszwecken am besten schriftlich). Im Folgenden soll die Rechtslage kurz aufgezeigt werden, wobei es für Individualreisen im Gegensatz zu Pauschalreisen nach österreichischem Recht gerade keine einheitlichen gesetzlichen Regeln gibt.

Verschärfte Reisewarnungen und Sicherheitshinweise wegen Coronavirus. Aktuell haben sich die Reisewarnungen und Sicherheitsrisiken aufgrund der Ausbreitung des von der WHO mittlerweile als Pandemie eingestuften Coronavirus erheblich verschärft und ist auch weiterhin vorerst nicht mit einer Entspannung der Lage zu rechnen. Das österreichische Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA) hat anfangs für den Iran und Südkorea, sodann für ganz Italien, in einem weiteren Schritt für ganz Frankreich, Spanien und der Schweiz und nunmehr auch für die ganze Niederlande, Russland, Ukraine und Großbritannien eine generelle Reisewarnung mit höchster Sicherheitsstufe 6 ausgesprochen. Seit 16.03.2020 ist unter anderem der gesamte Flug- und Zugverkehr in die Schweiz, nach Frankreich und Spanien eingestellt. Seit 18.03.2020 besteht keine Landeerlaubnis mehr für Flüge aus Großbritannien, den Niederlanden, Russland und der Ukraine. Das größte österreichische Luftfahrtunternehmen hat vorerst den regulären Flugbetrieb eingestellt. Für China (Hubei mit Wuhan) besteht derzeit weiterhin eine partielle Reisewarnung mit Sicherheitsstufe 5. Darüber hinaus besteht weltweit ein hohes Sicherheitsrisiko mit Sicherheitsstufe 4 und wird dringend von allen nicht unbedingt notwendigen Reisen abgeraten (Stand: 19.03.2020; zu den tagesaktuellen Reisewarnungen und Sicherheitshinweisen siehe hier). Die Reisewarnungen eines jeden Staates gelten aber stets nur für die eigenen Staatsbürger (zu den Reisewarnungen aller Mitgliedstaaten der EU siehe hier).

Anwendbares Recht. In grenzüberschreitenden Fällen ist zuerst die Frage zu klären, die Gerichte welchen Staates international zuständig sind und daran anknüpfend welches Recht auf den Beförderungs- oder Beherbergungsvertrag anwendbar ist. In der Europäischen Union bestimmt die Rom I-VO 593/2008/EG einheitlich das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht. Ungeachtet des Brexit ist diese europäische Verordnung nach dem Austrittsabkommen auch im Verhältnis zu Großbritannien noch zumindest bis Jahresende 2020 anwendbar. Sowohl für Beförderungs- als auch Beherbergungsverträge ist eine Rechtswahl grundsätzlich zulässig, welche oft in den zugrunde liegenden allgemeinen Beförderungs- oder Beherbergungsbedingungen enthalten ist (zumeist zugunsten der eigenen Rechtsordnung). Wenn eine Rechtswahl im Vertrag nicht vereinbart wurde, dann bestimmt sich das anwendbare Recht bei Beförderungsverträgen nach dem Recht des Staates, in dem der Reisende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, dies sofern sich in diesem Staat auch der Abgangsort oder der Bestimmungsort befindet, ansonsten nach dem Recht des Staates, in dem das Beförderungsunternehmen seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Ort der Hauptverwaltung) hat. Bei Beherbergungsverträgen (zB Hotelaufenthalt) richtet sich das anwendbare Recht grundsätzlich nach dem Recht jenes Staates, in dem die sog „unbewegliche Sache“ (zB Hotel) belegen ist, es sei denn beide Vertragsparteien haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben anderen Staat; in diesen Fällen gilt bei Verträgen mit einer Dauer von höchstens sechs Monaten das Recht dieses Staates (Staat des gewöhnlichen Aufenthalts beider Parteien).

Wegfall der Geschäftsgrundlage. Je nach anwendbarem Recht ist zu prüfen, inwieweit der Reisende vom Beförderungs- oder Beherbergungsvertrag unter Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage unter Umständen auch kostenlos zurücktreten kann. So ist etwa nach deutschem Recht die Störung der Geschäftsgrundlage explizit im Gesetz geregelt (§ 313 BGB) wie folgt: Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann eine Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann; ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. Im österreichischen Recht ist der Wegfall der Geschäftsgrundlage aufgrund höherer Gewalt zwar im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, wird aber von der Rechtsprechung dennoch grundsätzlich als stornofreier Rücktrittsgrund anerkannt, der zur Rückforderung bereits geleisteter Zahlungen berechtigt. Doch auch hier ist primär eine Anpassung des Vertrags – soweit im Einzelfall möglich und zumutbar – anzustreben. Diese Rechtsprechungslinie aus 2001 erging allerdings im Zusammenhang mit einer Pauschalreise und nach der alten Rechtslage (vor dem PRG). Dabei wird nicht unbedingt auf eine aufrechte Reisewarnung abgestellt; vielmehr reicht es nach dieser Rechtsprechung aus, wenn die Gefahrenlage auch im Lichte seriöser Medienberichte das allgemeine Lebensrisiko deutlich überschreitet und einem durchschnittlichen Reisenden daher nicht zumutbar ist, in die betroffene Region zu fahren. Welche Risiken noch „zumutbar“ sind, muss anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Dabei spielt neben der regionalen Betroffenheit des Reiseziels auch der zeitliche Zusammenhang zwischen der Verbreitung der neuartigen Pandemie einerseits und dem gebuchten Reisezeitraum andererseits eine Rolle. Steht die Anreise nicht unmittelbar bevor, ist es dem Reisenden nach dieser Rechtsprechung zuzumuten, vorerst die weitere Entwicklung abzuwarten. Es wird sich noch zeigen, ob und inwieweit diese Rechtsprechungslinie auch auf Individualreisen umgelegt werden kann.

Reisewarnungen als Eingriffsnormen? Doch selbst wenn auf den Beförderungs- oder Beherbergungsvertrag ausländisches Recht anwendbar wäre, sind weiterhin sog Eingriffsnormen zwingend zu berücksichtigen. Wie oben bereits ausgeführt, gelten Reisewarnungen des BMEIA grundsätzlich nur für österreichische Staatsbürger. Aufgrund deren behördlichen Charakters sprechen gute Gründe dafür, den an die jeweilige Staatsbürgerschaft anknüpfenden Reisewarnungen eines Staates die Qualität solcher Eingriffsnormen zuzusprechen. Unabhängig von dem auf den Beförderungs- oder Beherbergungsvertrag anwendbaren Recht lässt sich argumentieren, dass für österreichische Staatsbürger die für sie geltenden Reiswarnungen auch zivilrechtlich relevant sein könnten und grundsätzlich eine Anpassung des Vertrags oder einen Rücktritt vom Vertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage eröffnen könnten. Schließlich können durch eine Rechtswahl die behördlichen Reiswarnungen der einzelnen Staaten für ihre Staatsangehörigen nicht ohne weiteres ausgehebelt werden. Diese Rechtsfrage wird aber letztlich von den Gerichten noch zu klären sein. Es empfiehlt sich jedenfalls eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem Luftfahrt- oder Beherbergungsunternehmen, welche den Reisenden teilweise derzeit diverse Kulanzlösungen anbieten.

Unterstützungs- und Betreuungsleistungen. Dass Luftfahrtunternehmen nach der Fluggastrechte-Verordnung bei Nichtbeförderung von Fluggästen, Annullierung und – laut EuGH-Rechtsprechung – auch bei großer Ankunftsverspätung von drei Stunden und mehr selbst bei außergewöhnlichen Umständen zu Unterstützungs- und Betreuungsleistungen (zB Verpflegung, Hotelunterbringung) verpflichtet sind, hat bkp bereits im legal news Beitrag vom 11.03.2020 berichtet. Die Europäische Union hat jüngst Leitlinien zu den Passagierrechten im Zuge der COVID-19 Pandemie publiziert (https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_20_485). Ansonsten sind Individualreisende in betroffenen Regionen vielfach auf sich selbst gestellt, wie etwa im Fall einer am Reiseziel notwendigen Quarantänemaßnahme.

Fazit. Werden privat oder beruflich gebuchte Beförderungs- oder Beherbergungsverträge aufgrund der Ausbreitung einer Pandemie und der damit einhergehenden hohen Sicherheitsrisiken aktuell undurchführbar oder für einen Vertragspartner unzumutbar, ist eine direkte Kontaktaufnahme ratsam. Inwieweit sich ein Vertragspartner bei höherer Gewalt von einem Vertrag im Zuge einer Individualreise kostenfrei lösen kann, ist noch nicht abschließend geklärt. Es sprechen jedoch bei richtiger Argumentation gute Gründe entweder für eine Anpassung des Vertrags (vorwiegend derzeit beispielsweise durch eine Änderung des Leistungszeitraums, soweit im Einzelfall möglich und zumutbar) oder für einen Rücktritt vom Vertrag und Rückerstattung der bisher geleisteten Zahlungen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage.

Wenden Sie sich für Fragen rund um das Thema „Coronavirus“, die über unsere Beiträge hinausgehen, gerne per Mail an uns via office@brauneis.law

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Wir bitten zu beachten, dass es für die aktuelle Situation keine eindeutigen Rechtsnormen und keine einschlägige Rechtsprechung gibt. Wir können daher keine Gewähr oder Haftung dafür übernehmen, dass die obige Information gerichtlich durchgesetzt werden kann. Diese allgemeinen Einschätzungen bzw Informationen können auch keine Prüfung des konkreten Sachverhalts ersetzen und wir empfehlen daher eine Beratung im Einzelfall.