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Legal News
June 22, 2026

Kein Damoklesschwert: OGH stärkt Call-Optionen auf GmbH-Anteile EN

Der OGH hatte sich in 6 Ob 135/24g vom 16.09.2025 mit der strittigen Eintragung eines Gesellschafterwechsels im Firmenbuch auseinanderzusetzen. Im Kern ging es um die Wirksamkeit einer Call-Option zugunsten einer Gesellschafterin (Privatstiftung) auf Übernahme der Geschäftsanteile anderer GmbH-Gesellschafter. Diese Option konnte bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Geschäftsführung ausgelöst werden. Das Firmenbuchgericht und das Rekursgericht verweigerten die Eintragung – der OGH erkannte aber den Gesellschafterwechsel als wirksam und genehmigte dessen Eintragung.

Auch langfristige Optionsvereinbarungen sind wirksam: Die von den Gesellschaftern abgeschlossene Vereinbarung qualifiziert der OGH als Optionsvertrag: Die berechtigte Gesellschafterin konnte durch einseitige Annahmeerklärung ein bereits inhaltlich festgelegtes Abtretungsgeschäft in Wirksamkeit setzen.

Bemerkenswert ist die Klarstellung zur zeitlichen Bindung: Eine Option muss nicht zwingend befristet sein. Auch langfristige oder unbefristete Optionsrechte sind nicht schon deshalb unwirksam. Selbst wenn man im Einzelfall eine überlange Bindung annehmen wollte, führt dies im unternehmerischen Verkehr grundsätzlich nicht zur Gesamtnichtigkeit, sondern zur geltungserhaltenden Reduktion auf ein zulässiges Maß.

Im konkreten Fall wurde die Option bereits rund zweieinhalb Jahre nach Abschluss der Gesellschaftervereinbarung ausgeübt. Das war nach Ansicht des OGH jedenfalls nicht zu beanstanden.

Zur „Damoklesschwert“-Situation bei Optionsvereinbarungen: Eingehend zitiert der OGH die überwiegende Literaturmeinung, wonach eine vertragliche Vereinbarung, die Gesellschaftern das Recht einräumt, die Gesellschafterstellung eines Mitgesellschafters ohne Grund zu beenden, unwirksam ist ("Hinauskündigung“). Dies wird damit begründet, dass sie die Rechtsstellung eines Gesellschafters weitgehend entwerte. Ein Gesellschafter, der jederzeit mit einer Hinauskündigung rechnen müsse, werde seine Mitgliedschaftsrechte nicht mehr im besten Eigeninteresse ausüben. Er werde sich nur mehr so verhalten, wie es dem Hinauskündigungsberechtigten gefalle. Die Hinauskündigungsklausel leiste damit einer Willkürherrschaft Vorschub. Sie gefährde die gemeinsame Zweckverfolgung und damit die Funktionsfähigkeit der GmbH ("Damoklesschwert“).

Eine unzulässige „Damoklesschwert“-Situation lag nach Ansicht des OGH im vorliegenden Fall nicht vor, weil die optionsberechtigte Privatstiftung den Auslösungsfall nicht beliebig selbst herbeiführen konnte. Die Option knüpfte sachlich nachvollziehbar daran an, dass andere Gesellschafter ihren Beitrag durch Managementleistungen leisten sollten, während die optionsberechtigte Privatstiftung das wirtschaftliche Risiko trug. Die Option wurde ausgelöst, als keiner der Management-Gesellschafter mehr als Geschäftsführer tätig war.

Praxisfolgen – worauf bei der Formulierung von Call-Optionen zu achten ist:

  • Keine grundlose Hinauskündigung: Call-Optionen dürfen nicht dazu führen, dass ein Gesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft gedrängt werden kann. Ein solches „Damoklesschwert“ ist unwirksam.
  • Sachlicher Auslöser erforderlich: Call-Optionen zwischen Gesellschaftern sollten an klar definierte und sachlich gerechtfertigte Bedingungen geknüpft werden. Entscheidend ist, dass der Optionsberechtigte den Auslösungsfall nicht willkürlich selbst herbeiführen kann.
  • Mitarbeiterbeteiligungen als typischer Anwendungsfall: Sachlich gerechtfertigt kann etwa sein, dass eine im Rahmen einer Mitarbeiter- oder Managementbeteiligung eingeräumte Gesellschafterstellung mit dem Ausscheiden aus dem Dienst- oder Organverhältnis endet.
  • Langfristige Optionen möglich, aber dennoch begrenzen: Langfristige Optionsvereinbarungen sind grundsätzlich zulässig. Bei Call-Optionen unter Gesellschaftern empfiehlt sich dennoch regelmäßig eine Befristung, etwa für die Dauer der jeweiligen Gesellschafterstellung.
  • Vinkulierung mitdenken: Optionsvereinbarung und Gesellschaftsvertrag sollten aufeinander abgestimmt werden. Bestehen im Gesellschaftsvertrag Zustimmungserfordernisse für Anteilsübertragungen, sollte ausdrücklich geregelt werden, dass die Gesellschafter bereits mit Abschluss der Optionsvereinbarung der späteren Übertragung zustimmen. Der OGH erkennt zwar auch eine konkludente Zustimmung an, wenn alle Gesellschafter die Gesellschaftervereinbarung unterzeichnen; aus Gestaltungssicht ist aber eine ausdrückliche Zustimmung vorzuziehen.

Fazit: Die Entscheidung ist für die Gestaltung von GmbH-Gesellschaftervereinbarungen besonders relevant. Sie stärkt die Wirksamkeit von Call-Optionen auf Geschäftsanteile, bestätigt die Zulässigkeit auch langfristiger Optionsbindungen und zeigt, dass Zustimmungserfordernisse bei vinkulierten Geschäftsanteilen durch sorgfältig formulierte Gesellschaftervereinbarungen bereits vorweg erfüllt werden können.