Markenverletzung trotz Geoblocking? Der OGH legt die Frage dem EuGH zur Klärung vor.
Kann ein österreichisches Gericht untersagen, dass ein in Österreich markenrechtlich geschütztes Zeichen als „.at“-Domain und auf der dazugehörigen Website verwendet wird, obwohl die Website in Österreich technisch gesperrt ist und sich ausdrücklich nicht an österreichische Kunden richtet? Diese Fragen beschäftigen derzeit den österreichischen Obersten Gerichtshof (OGH), der sie nun dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt hat (OGH 4 Ob 169/25v).
Sachverhalt
Beide Parteien des zugrundeliegenden Verfahrens betreiben Fassbindereien mit Sitz in Österreich. Die Klägerin ist Inhaberin der österreichischen Marken „PAUSCHA“ und „KLAUS PAUSCHA“, die insbesondere für Holzfässer sowie damit zusammenhängende Waren und Dienstleistungen geschützt sind. Die Beklagte verwendet das Zeichen „Pauscha“ ebenfalls zur Kennzeichnung und Bewerbung von Holzfässern und Fassbinderei-Leistungen. Sie betreibt dazu die Domain „pauscha.at“ und verwendet E-Mail-Adressen mit der Endung „@pauscha.at“. Kunden in Österreich beliefert die Beklagte jedoch nicht.
Nachdem das Gericht der Beklagten im Wege einer einstweiligen Verfügung untersagt hatte, das Zeichen in Österreich zu nutzen, sperrte die Beklagte ihre Website für den Zugriff aus Österreich mittels Geoblockings. Gelingt ein Zugriff dennoch, zeigt die Website deutlich den Hinweis: „Diese Website ist nicht für den österreichischen Markt bestimmt.“
Die Klägerin verlangte dennoch die Unterlassung der Nutzung der Domain „pauscha.at“ auch für Websites, die ausschließlich außerhalb Österreichs abrufbar sind, hinsichtlich der betroffenen Waren und Dienstleistungen. Ferner verlangte die Klägerin die Unterlassung der Verwendung von E-Mail-Adressen mit dem Bestandteil „pauscha.at“.
Rechtslage
Der Schutz einer nationalen Marke ist auf das jeweilige Land begrenzt (sog „Territorialitätsprinzip“). Eine österreichische Marke schützt daher gegen eine unerlaubte Markenverwendung innerhalb Österreichs.
Ein Markeninhaber kann einem Dritten insbesondere verbieten, ein identisches oder verwechslungsfähiges Zeichen für die damit geschützten Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, etwa in der Werbung oder beim Anbieten von Waren (§§ 10 und 10a MSchG). Bei Werbung im Internet stellt sich die Frage, wann die Benutzung eines markenrechtlich geschützten Zeichens einen ausreichenden Inlandsbezug zum Schutzland der Marke aufweist. Nach der Rechtsprechung des OGH reicht die bloße Abrufbarkeit einer (vom Ausland aus) betriebenen Website für eine Markenverletzung in Österreich nicht aus. Erforderlich ist vielmehr ein wirtschaftlich relevanter Bezug zum österreichischen Markt (sog „commercial effect“).
Der vorliegende Fall liegt allerdings genau umgekehrt: Die Beklagte sitzt in Österreich, betreibt die Website von Österreich aus und verwendet die österreichische Länder-Domain „.at“. Allerdings verhindert sie durch Geoblocking, dass österreichische Nutzer auf die Website zugreifen, und schließt den österreichischen Markt zusätzlich durch einen Disclaimer ausdrücklich aus.
Welche Rolle spielt der EuGH bei einer möglichen Verletzung einer österreichischen Marke?
Das österreichische Markenschutzgesetz setzt die EU-Markenrichtlinie (Nr 2015/2436) um. Unionsrechtliche Begriffe sowie der Schutzumfang der Markenrechte sind unionsweit einheitlich auszulegen. Bei Unklarheiten kann ein nationales Gericht dem EuGH eine Frage zur Vorabentscheidung vorlegen. Für den OGH als letztinstanzliches Gericht besteht in diesem Fall sogar eine Vorlagepflicht (Art 267 AEUV). Der EuGH liefert anschließend die verbindliche Auslegung des EU-Rechts.
Der EuGH entscheidet daher nicht selbst über den konkreten Streit, sondern gibt vor, wie EU-Recht von nationalen Gerichten auszulegen ist. Auf dieser Grundlage entscheidet dann letztlich das nationale Gericht, hier der OGH, den nationalen Rechtsstreit.
Verfahren vor dem OGH
Hinsichtlich der E-Mail-Adressen mit der Endung „@pauscha.at“ hält der OGH eine Vorlage an den EuGH für nicht erforderlich, weil er die Rechtslage als ausreichend geklärt ansieht. Da die E-Mail-Korrespondenz von einem österreichischen Unternehmenssitz ausgeht, werde das Zeichen bereits im Inland markenrechtlich benutzt. Nach Ansicht des OGH macht es dabei keinen Unterschied, ob sich die Empfänger der Nachricht in Österreich oder im Ausland aufhalten.
Hinsichtlich der Domain und der Website sieht der OGH hingegen unionsrechtlichen Klärungsbedarf. Er möchte vom EuGH wissen, ob ein österreichisches Gericht die Nutzung eines Zeichens aufgrund des Territorialitätsprinzips und der EU-Markenrichtlinie (Art 10) verbieten darf, wenn ein Unternehmen eine in Österreich geschützte Bezeichnung unter einer „.at“-Domain verwendet, die Website in Österreich aber durch Geoblocking nicht abrufbar ist und zusätzlich klar darauf hinweist, dass sie sich ausschließlich an ausländische Märkte richtet.
Bis zur Entscheidung des EuGH hat der OGH das österreichische Verfahren ausgesetzt. Eine endgültige Entscheidung darüber, ob die Website-Nutzung tatsächlich verboten werden kann, liegt somit noch nicht vor.
Bedeutung für die Praxis
Das künftige Urteil kann erhebliche Auswirkungen auf Unternehmen mit grenzüberschreitenden Websites haben. Es wird insbesondere klären, welchen rechtlichen Wert Geoblocking und Disclaimer auf der Website im Markenrecht besitzen.
Zum Urheberrecht hat der EuGH kürzlich entschieden, dass ein Werk in einem Mitgliedstaat der EU im Internet veröffentlicht werden darf, wenn es dort nicht (mehr) urheberrechtlich geschützt ist – selbst wenn der Urheberschutz in einem anderen Mitgliedstaat der EU (noch) besteht. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass eine „wirksame technische Maßnahme“ – wie Geoblocking – den Zugriff auf die Website aus Mitgliedstaaten, in denen das Werk weiterhin urheberrechtlich geschützt ist, verhindert (EuGH C-788/24 Rs Anne Frank Fonds). Die Auslegungsfrage in diesem Verfahren betraf die EU-Urheberrechtsrichtlinie (Nr 2001/29/EG), welche von den Mitgliedstaaten der EU in nationales Recht umzusetzen war.
Sollte der EuGH Geoblocking (auch) im Markenrecht als geeignete Maßnahme zur Verhinderung von Markenverletzungen anerkennen, könnten Unternehmen ihre Internetangebote gezielt von einzelnen nationalen Märkten abgrenzen. Sollte dagegen bereits der Betrieb einer Website vom Schutzstaat aus oder die Verwendung einer länderspezifischen Domain als markenrechtliche Benutzung gelten, wäre Geoblocking kein verlässlicher Schutz vor markenrechtlichen Ansprüchen.
Über die Entscheidung des EuGH werden wir berichten. Gerne unterstützen wir Sie bei (marken)rechtlichen Angelegenheiten.
