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Legal News
September 15, 2026

Immobilien in Wien: Neue Spielregeln für Verkauf, Vermietung und Schenkung

DAS WIENER EU-GEBÄUDERICHTLINIE-UMSETZUNGSGESETZ 2026

Mit dem Wiener EU-Gebäuderichtlinie-Umsetzungsgesetz 2026 (W-EGUG 2026) hat die Stadt Wien die wesentlichen Vorgaben der europäischen Gebäuderichtlinie umgesetzt. Die Änderungen betreffen insbesondere die Wiener Bauordnung, das Wiener Garagengesetz sowie das Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz.

Besondere Aufmerksamkeit verdient die neue Renovierungsverpflichtung für bestehende „Nicht-Wohngebäude“ (zB Büro- und Geschäftsgebäude, Bildungseinrichtungen, Krankenhäuser, Heime, Beherbergungsbetriebe, Gaststätten, etc.). Grundsätzlich sind bei größeren Renovierungen die festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von den renovierten Gebäuden oder renovierten Gebäudeeinheiten zu erfüllen, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist.

Erfüllt ein Gebäude die vorgesehenen energetischen Anforderungen nicht, kann bereits eine Immobilientransaktion die Sanierungspflicht auslösen. Erfasst sind dabei Verkauf, Vermietung, Schenkung und Nutzungsänderung des gesamten Nicht-Wohngebäudes.

Als Verkauf gilt auch ein die Grunderwerbsteuerpflicht auslösender Rechtsvorgang zur Übertragung (Verkauf) von Gesellschaftsanteilen juristischer Personen, in deren unmittelbaren oder mittelbaren Eigentum ein Nicht-Wohngebäude steht, wie zB auch durch gewisse gesellschaftsrechtliche Umgestaltungen in Konzernen mit entsprechenden Verschiebungen der Mehrheiten.

Der Eintritt einer solchen Renovierungsverpflichtung ist der Behörde unverzüglich bekannt zu geben. Die erforderliche Renovierung muss im Anschluss binnen fünf Jahren durchgeführt werden.

Verstöße gegen die Bekanntgabeverpflichtung sowie gegen die Renovierungsverpflichtung werden mit erheblichen Verwaltungsstrafen geahndet. Während für den Fall, dass der Eintritt der Renovierungspflicht nicht unverzüglich bekannt gegeben wird, eine Geldstrafe von bis zu EUR 50.000 droht, kann für die nicht fristgerechte Erfüllung der bestehenden Renovierungspflicht eine Geldstrafe von bis zu EUR 100.000 verhängt werden.

Auch im Bereich der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge wurden die gesetzlichen Vorgaben erweitert: So gelten für neue Nicht-Wohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen (zB Büro- und Geschäftsgebäude, Beherbergungsbetriebe oder Gaststätten) zusätzliche Verpflichtungen zur Errichtung von Ladepunkten sowie zur Vorverkabelung und Leitungsinfrastruktur. Für Nicht-Wohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen bestehen zudem Nachrüstpflichten, die grundsätzlich bis zum 1. Jänner 2027 zu erfüllen sind. Auch Wohngebäude sind betroffen: Bei Neubauten mit mehr als drei Stellplätzen müssen zumindest 50% der Stellplätze vorverkabelt und mindestens ein Ladepunkt errichtet werden. Vergleichbare Anforderungen können auch bei größeren Renovierungen zur Anwendung kommen.

Die neuen Bestimmungen sind bereits mit 15. Juli 2026 in Kraft getreten; für zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Verfahren gelten jedoch weiterhin die bisherigen Vorschriften.

Um mögliche Renovierungspflichten frühzeitig zu erkennen und Verwaltungsstrafen zu vermeiden, beraten wir Sie gerne bereits im Vorfeld eines Verkaufs, einer Vermietung, einer Schenkung oder einer geplanten Nutzungsänderung.