Überblick über die Änderungen im österreichischen Gewährleistungsrecht:
Mit dem Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgestz (WaRUG), das mit 1. Oktober 2026 in Kraft tritt, wird das österreichische Gewährleistungsrecht um mehrere Regelungen ergänzt. Im Mittelpunkt stehen die Förderung von Reparaturen, die Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei einer Verbesserung, sowie eine neue, von der Gewährleistung unabhängige Reparaturpflicht für bestimmte Produkte.
Eine wesentliche Änderung betrifft die Gewährleistungsfrist. Die bisher geltende zweijährige Gewährleistungsfrist gemäß § 10 VGG bleibt bestehen. Neu ist jedoch, dass sich die Frist einmalig um ein weiteres Jahr verlängert, wenn der Verbraucher bei einem Gewährleistungsfall eine Verbesserung beziehungsweise Reparatur wählt (§ 10 Abs 2a VGG). Damit der Verbraucher diese Möglichkeit bewusst wählen kann, wird außerdem eine neue Informationspflicht des Unternehmers eingeführt. Besteht sowohl die Möglichkeit einer Verbesserung als auch eines Austauschs, muss der Verbraucher über dieses Wahlrecht informiert werden. Zusätzlich muss der Unternehmer den Verbraucher darauf hinweisen, dass sich die Gewährleistungsfrist bei einer Verbesserung um ein Jahr verlängert (§ 12 Abs 2a VGG).
Eine weitere Neuerung betrifft die Reparierbarkeit von Waren. Die Reparierbarkeit wird künftig als objektiv erforderliche Eigenschaft einer Ware berücksichtigt. Weist eine Ware nicht die Reparierbarkeit auf, die bei den Waren derselben Art objektiv erwartet werden kann, kann dies einen Gewährleistungsmangel darstellen. Damit wird die Beurteilung der Mangelfreiheit einer Ware um einen weiteren Aspekt ergänzt.
Von der klassischen Gewährleistung ist die neue Reparaturpflicht des Herstellers zu unterscheiden. Dabei handelt es sich um eine eigenständige Verpflichtung, die grundsätzlich außerhalb der gesetzlichen Gewährleistung greift. Sie setzt insbesondere nicht voraus, dass der Defekt auf einer Vertragswidrigkeit beruht. Das Recht auf Reparatur kann daher auch bei einem Defekt bestehen, der erst nach Ablauf der Gewährleistungspflicht auftritt, und erfasst unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch vom Verbraucher verursachte Defekte. Die Reparaturpflicht gilt allerdings nicht für sämtliche Waren, sondern nur für bestimmte Produktgruppen, die unter die einschlägigen EU-Ökodesign-Verordnungen mit Reparierbarkeitsanforderungen fallen. Dazu gehören beispielsweise Mobiltelefone und Tablets, Waschmaschinen, Waschtrockner und Wäschetrockner, Geschirrspüler, Kühlgeräte, elektronische Displays, Staubsauger.
Die Dauer dieser Reparaturpflicht richtet sich nach den jeweiligen europäischen Produktvorschriften. Je nach Produktkategorie kann sie sieben oder zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen des Produkts betragen. Damit besteht die neue Reparaturpflicht deutlich länger als die klassische zweijährige Gewährleistung. Die Reparatur darf außerdem nicht allein deshalb verweigert werden, weil das Produkt zuvor vom Verbraucher selbst oder von einem Dritten geöffnet oder repariert wurde.
Eine Reparatur darf somit nur bei Unmöglichkeit verweigert werden. Die Reparaturverpflichtung trifft den Hersteller, der dieser unentgeltlich oder zu einem angemessenen Preis innerhalb eines angemessenen Zeitraums nachzukommen hat.
Zusätzlich werden neue Informationspflichten für reparaturpflichtige Wirtschaftsbeteiligte eingeführt. Während der Dauer der Reparaturverpflichtung müssen diese klar, verständlich und kostenlos über ihre Reparaturdienstleistungen informieren. Zudem sind auf ihren Websites Richtpreise für typische Reparaturen zu veröffentlichen.
Neu ist schließlich das Europäische Reparaturformular. Dieses kann von Reparaturbetrieben freiwillig verwendet werden und muss insbesondere Angaben zu Identität und Kontaktdaten des Reparaturbetriebs, zur Art des Defekts und zur vorgeschlagenen Reparatur, zum Preis sowie zur voraussichtlichen Reparaturdauer enthalten (§ 5d KSchG).
Entscheidet sich ein Reparaturbetrieb für die Verwendung dieses Formulars, ist er 30 Kalendertage an die darin angegebenen Bedingungen gebunden. Wird das Reparaturangebot vom Verbraucher innerhalb dieser Frist angenommen, kommt der Reparaturvertrag zu den im Formular angegebenen Bedingungen zustande. Eine nachträgliche Änderung des Preises oder sonstiger Bedingungen ist ausgeschlossen.
Das Europäische Reparaturformular unterscheidet sich damit wesentlich von einem gewöhnlichen Kostenvoranschlag. Für reparaturpflichtige Betriebe ist daher insbesondere bei der Angabe des Preises und des Leistungsumfangs auf eine sorgfältige und möglichst genaue Formulierung zu achten. Die Verwendung des Formulars bietet zugleich den Vorteil, dass damit mehrere gesetzliche Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher erfüllt werden können.
Für die Anwendung der neuen Regelungen ist schließlich zwischen den einzelnen Neuerungen zu unterscheiden. Die neue einjährige Verlängerung der Gewährleistungsfrist nach einer Verbesserung gilt für Verträge, die ab dem 1. Oktober 2026 abgeschlossen werden. Bei vor diesem Stichtag geschlossenen Verträgen kommt diese neue Verlängerung nicht zur Anwendung. Anders verhält es sich bei der Hersteller-Reparaturpflicht. Diese kann auch Produkte erfassen, die vor dem 1. Oktober 2026 gekauft wurden. Entscheidend ist hier insbesondere, ob das Produkt unter die einschlägigen europäischen Ökodesign-Vorgaben fällt.
Zusammenfassend erweitert das WaRUG das bestehende Gewährleistungs- und Verbraucherschutzsystem auf zwei Ebenen:
Zum einen wird das bestehende Gewährleistungsrecht zugunsten des Verbrauchers durch die mögliche Verlängerung der Gewährleistungsfrist um ein Jahr ergänzt. Gleichzeitig wird die Reparierbarkeit als objektiv erwartbare Eigenschaft einer Ware eingeführt.
Zum anderen wird mit der Hersteller-Reparaturpflicht ein eigenständiger Anspruch außerhalb der klassischen Gewährleistung geschaffen. Dieser setzt keinen Gewährleistungsmangel voraus, betrifft jedoch nur bestimmte reparierbare Produktgruppen.
