Zum Inhalt springen
DE/EN
Legal News
1. Juni 2026

Paketsteuergesetz: Neue Abgabe für große Versandhändler geplant

Mit dem geplanten Paketsteuergesetz (derzeit im Begutachtungsentwurf) soll in Österreich eine neue Abgabe auf die Zustellung bestimmter Pakete eingeführt werden. Die Begutachtungsfrist lief bis 26. Mai 2026. Nach derzeitigem Entwurf soll das Paketsteuergesetz ab 1. Oktober 2026 in Kraft treten und erstmals auf Zustellungen Anwendung finden, bei denen die Steuerschuld nach dem 30. September 2026 entsteht.

Wen betrifft die Paketsteuer?

Besteuert werden soll laut dem vorliegenden Entwurf die „Zustellung von Paketen im Inland im Rahmen von Versandhandelsumsätzen“ (§ 1 PakStG). Adressaten der geplanten Regelung sind „Versandhändler“ (Unternehmer) deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr EUR 100 Mio. überschritten haben (§ 2 PakStG). Nach dem Entwurf sollen Versandhandelsumsätze, die ein Unternehmer durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, etwa eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder einer vergleichbaren digitalen Lösung unterstützt, diesem Unternehmer zugerechnet werden. Wie für Zwecke der Umsatzsteuer bei Einfuhr-Versandhandelsumsätzen (§ 3 Abs. 3a UStG 1994) kommt es zur Plattformfiktion („deemed supplier“) mit der Konsequenz, dass die Zustellung – unabhängig von der Ansässigkeit des zugrundeliegenden Verkäufers – der Plattform zuzurechnen sein soll. Damit soll die Plattform bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen zum Steuerschuldner für die Zustellung im Rahmen des Versandhandelsumsatzes werden.

„Versandhandelsumsätze“ liegen allerdings lediglich dann vor, wenn die Lieferungen im Rahmen eines Fernabsatzvertrages im Sinne des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG) ausgeführt werden (§ 3 PakStG). Dieses definiert einen Fernabsatzvertrag als einen B2C-Vertrag, welcher ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragspartner im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen wird, wobei bis einschließlich des Zustandekommens des Vertrags ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden. Die Regelung knüpft damit grundsätzlich an klassische B2C-Fernabsatzgeschäfte an. Enthält der Kaufprozess hingegen ein persönliches Element (beispielsweise durch einen Besuch in einer örtlichen Beratungs-/Verkaufsstelle), liegt kein Fernabsatzvertrag vor; das Paketsteuergesetz wäre in diesem Fall nicht anwendbar.

Wie hoch soll die Paketsteuer sein?

Nach dem derzeitigen Entwurf soll die Paketsteuer grundsätzlich EUR 2,00 pro zugestelltem Paket betragen. Alternativ sollen Versandhändler die Steuer pro Bestellung berechnen dürfen, sofern diese Methode einheitlich für alle Bestellungen innerhalb des jeweiligen Erklärungszeitraums angewendet wird. Steuerschuldner soll der Versandhändler sein, nicht der Abnehmer.

Was ist organisatorisch zu beachten?

Der Entwurf sieht Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten vor: Versandhändler sollen die für die Ermittlung der Paketsteuer maßgeblichen Daten dokumentieren, sieben Jahre aufbewahren und auf Aufforderung elektronisch an das Finanzamt übermitteln müssen.

Die Paketsteuer soll vom Versandhändler selbst berechnet und quartalsweise erklärt werden. Die Steuererklärung ist nach dem Entwurf elektronisch über FinanzOnline einzureichen; Erklärungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Erklärung soll jeweils spätestens am letzten Tag des auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats abzugeben sein.

Die geplante Paketsteuer würde nach derzeitigem Stand vor allem große Versandhändler und Plattformbetreiber betreffen. Aufgrund der vorgesehenen Melde-, Berechnungs- und Dokumentationspflichten sollten betroffene Unternehmen frühzeitig prüfen, ob ihre bestehenden Systeme die neuen Anforderungen abbilden können. Da sich das Gesetz noch im Begutachtungsverfahren befindet, bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.