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Legal News
28. September 2026

Mehr Flexibilität bei der Samstagsarbeit im Handel: Neuer Verzicht und bewährte Blockfreizeit im Handels-KV

Die Beschäftigung von Arbeitnehmer:innen am Samstag ist für viele Handelsunternehmen unverzichtbar. Gleichzeitig setzt der Handels-KV der Einsatzplanung am Samstagnachmittag klare Grenzen: Werden Arbeitnehmer:innen  an einem Samstag nach 13:00 Uhr beschäftigt, muss der folgende Samstag grundsätzlich zur Gänze arbeitsfrei bleiben. Soweit die Grundregelung, die in der Praxis häufig als „Schwarz-Weiß-Regelung“ bezeichnet wird.

Von dieser Grundregel bestehen allerdings bereits Ausnahmen. So können etwa bestimmte Teilzeitbeschäftigte, insbesondere ausschließlich samstags beschäftigte Arbeitnehmer:innen sowie Arbeitnehmer:innen in Elternteilzeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 18 Stunden, an jedem Samstag eingesetzt werden. Darüber hinaus bestehen – abhängig von der Zahl der dauerhaft beschäftigten Arbeitnehmer:innen  – Durchrechnungsmodelle, die eine abweichende Verteilung der Samstagsarbeit ermöglichen, etwa zwei Samstage innerhalb von vier Wochen, vier Samstage innerhalb von acht Wochen, drei Samstage innerhalb von vier Wochen oder fünf Samstage innerhalb von zehn Wochen.

Mit dem Handels-KV 2026 wurde nun eine zusätzliche Ausnahme geschaffen: Arbeitnehmer:innen können hiernach auf eigenen Wunsch auf den arbeitsfreien Samstag verzichten. In Betrieben ohne Betriebsrat kann dies durch schriftliche Einzelvereinbarung erfolgen. In Betrieben mit Betriebsrat kann eine entsprechende Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden. Dieser (abgegebene) Verzicht kann von Arbeitnehmer:innen jedoch unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist schriftlich widerrufen werden.  Dann gilt, sofern nichts anderes vereinbart ist, wieder die Grundregelung.

Neben dieser neuen Verzichtsmöglichkeit kennt der Handels-KV bereits ein weiteres, für die Praxis besonders interessantes Modell: Die Blockfreizeit. Sie ermöglicht eine andere Verteilung der arbeitsfreien Samstage und bietet damit insbesondere bei der Dienstplanung mehr Spielraum als die klassische „Schwarz-Weiß-Regelung“.

Das Blockfreizeitmodell kann in Betrieben mit Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung und ansonsten durch schriftliche Einzelvereinbarung eingeführt werden. Anstelle des unmittelbar auf einen Arbeitssamstag folgenden freien Samstags tritt dabei ein längerfristiges Ausgleichsmodell: Arbeitnehmer:innen können auch an Samstagen nach 13:00 Uhr beschäftigt werden, wenn sie innerhalb eines 52-wöchigen Durchrechnungszeitraums insgesamt zehn Blockfreizeiten erhalten.

Eine Blockfreizeit besteht dabei aus drei zusammenhängenden Kalendertagen und muss jedenfalls Samstag und Sonntag umfassen. Sie kann daher etwa von Freitag bis Sonntag oder von Samstag bis Montag reichen. Fällt einer der Werktage der Blockfreizeit auf einen Feiertag, ist zusätzlich der vorangegangene oder folgende Werktag einzubeziehen.

Aber die Verteilung der zehn Blockfreizeiten ist nicht völlig frei. Sowohl in der ersten als auch in der zweiten Hälfte des 52-wöchigen Durchrechnungszeitraums muss nämlich grundsätzlich in fünf von sechs Kalendermonaten jeweils eine Blockfreizeit konsumiert werden. In jeder Hälfte kann daher ein Monat ohne Blockfreizeit vereinbart werden (z.B. im Hinblick auf die vier tendenziell verkaufsstarken Samstage im Dezember).

Die konkrete Lage der Blockfreizeit in diesen Kalendermonaten ist dabei grundsätzlich einvernehmlich unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und wichtiger persönlicher Gründe des Arbeitnehmers bzw der Arbeitnehmerin festzulegen. Kann eine Blockfreizeit aus betrieblichen oder persönlichen Gründen in einem Monat nicht konsumiert werden, kann sie grundsätzlich innerhalb der folgenden drei Kalendermonate nachgeholt werden. Verweigert der/die Arbeitnehmer:in jegliche Vereinbarung über die Konsumierung, kann der/die Arbeitgeber:in die Blockfreizeit schließlich selbst einteilen.

Wichtig ist zudem, dass der 52-wöchige Durchrechnungszeitraum nicht für jede/n Arbeitnehmer:in individuell festgelegt wird, sondern für die vom Blockfreizeitmodell erfassten Arbeitnehmer:innen grundsätzlich einheitlich beginnt. Wird ein/e Arbeitnehmer:in erst während eines bereits laufenden Durchrechnungszeitraums vom Blockfreizeitmodell erfasst, verkürzt sich der für ihn/sie maßgebliche Zeitraum entsprechend. Als Folge ist die Zahl der in diesem verkürzten Durchrechnungszeitraum zu gewährenden Blockfreizeiten aliquot zu berechnen; sich daraus ergebende Bruchteile werden kaufmännisch gerundet.

Nicht konsumierte Blockfreizeiten bleiben zudem nicht folgenlos: Für jede Blockfreizeit, die innerhalb des 52-wöchigen Durchrechnungszeitraums nicht verbraucht wurde, erhält der/die Arbeitnehmer:in grundsätzlich einen zusätzlichen Urlaubstag. Eine finanzielle Ablöse während des aufrechten Dienstverhältnisses ist dabei ebenso wenig zulässig wie ein Verzicht auf die Blockfreizeit.

Für Handelsunternehmen bietet die Blockfreizeit damit erheblichen Gestaltungsspielraum bei der Samstagsarbeit. Dieser Spielraum setzt allerdings eine vorausschauende Planung voraus: Durchrechnungszeitraum, Anzahl und Lage der Blockfreizeiten sowie deren tatsächlicher Verbrauch sollten klar festgelegt und laufend dokumentiert werden. Die mit dem Handels-KV 2026 neu geschaffene Möglichkeit des freiwilligen Verzichts erweitert den bestehenden Gestaltungsspielraum zusätzlich.

Welche Regelung für einen Betrieb bzw einzelne Arbeitnehmer:innen am besten passt, hängt jedoch von der jeweiligen Organisation der Samstagsarbeit und den betrieblichen Bedürfnissen ab. Wir empfehlen daher, bestehende Arbeitszeitregelungen und Dienstverträge im Handel daraufhin zu überprüfen, ob die kollektivvertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten zur Samstagsarbeit sinnvoll genutzt und korrekt umgesetzt werden. Gerne unterstützen wir Sie dabei und erarbeiten mit Ihnen gemeinsam die für Ihren Betrieb passende Lösung.