Zum Thema der Unzulässigkeit von Wertsicherungsklauseln ist kürzlich eine richtungsweisende Sachentscheidung des OGH (10 Ob 15/25s, abrufbar hier ) ergangen, die ganz allgemein auch auf Dauerschuldverhältnisse jeder Art, die Wertsicherungsklauseln enthalten, Auswirkungen haben wird.
Der OGH hält in seiner Entscheidung vom 30.07.2025 ausdrücklich fest: Auf Dauerschuldverhältnisse (etwa Bestandverträge), die darauf angelegt sind, dass die Leistung des Unternehmers (Vermieters) nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Vertragsschließung vollständig zu erbringen ist, ist § 6 Abs 2 Z 4 KSchG nicht anwendbar.
Der OGH folgt damit insbesondere der in dem ersten kritischen Artikel zur Judikatur des OGH zu Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen (ImmoZak 2023, 52) von Kanzleipartner Arno Brauneis vertretenen Rechtsauffassung sowie einem weiteren von Arno Brauneis und Brauneis-Rechtsanwalt Andreas Lex-Bunka verfassten Artikel (die der OGH in seiner Entscheidung auch mehrfach zitiert).
Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen sind nicht ungültig
§ 6 Abs 2 Z 4 KSchG ist daher auf Wertsicherungsvereinbarungen in Dauerschuldverhältnissen, wie insbesondere Mietverträge, nicht anwendbar.
Dies bedeutet daher, dass auch solche Wertsicherungsklauseln nicht ungültig sind, die (wie es Jahrzehnte hindurch üblich war) nicht den Passus enthalten, dass innerhalb der ersten beiden Monate nach Vertragsabschluss keine Erhöhung des Hauptmietzinses erfolgen darf.
Anwendung auch auf „Klauselverfahren“
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang noch, dass der OGH seine Erwägungen sowohl auf Individualverfahren als auch auf Verbandsverfahren bezieht (siehe Rz 48). Denn für den Anwendungsbereich des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG ist die „Art“ des Verfahrens unerheblich. Die gegenständliche Entscheidung wird unseres Erachtens daher auch auf anhängige Verbandsverfahren („Klauselverfahren“) eine entsprechende Auswirkung haben.
Wie geht es weiter?
Bemerkenswert ist auch, dass der entscheidende Senat des OGH - wie er ausführlich darlegt - ausdrücklich für diese Entscheidung keinen verstärkten Senat einberufen hat, da er die bisherigen Entscheidungen noch nicht als „ständige Rechtsprechung ansieht“, von welcher nur aufgrund einer Entscheidung eines verstärkten Senats abgegangen werden könnte. Es bleibt daher noch abzuwarten, ob in allfälligen weiteren Rechtszügen an den OGH auch die anderen Senate so entscheiden werden.