Einführung eines neuen Finanzstraftatbestandes ab 01.01.2026 in Zusammenhang mit der ungerechtfertigten Erklärung von Verlustvorträgen
Einführung eines neuen Finanzstraftatbestandes ab 01.01.2026 in Zusammenhang mit der ungerechtfertigten Erklärung von Verlustvorträgen
Einführung eines neuen Finanzstraftatbestandes ab 01.01.2026 in Zusammenhang mit der ungerechtfertigten Erklärung von Verlustvorträgen
Bis zum 31.12.2025 knüpfte die Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs 1 FinStrG neben dem Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale nur an das vorsätzliche Bewirken einer Abgabenverkürzung (bzw. ungerechtfertigten Abgabengutschrift) an.
Im Sinne der Erzielung einer Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen, wies der Rechnungshof zur alten Rechtslage kritisch darauf hin, dass tathandlungsgleiche deliktische Vorgehensweisen bei Vorliegen eines Verlustes mangels strafbestimmenden Wertbetrags nicht zum gleichen finanzstrafrechtlichen Ergebnis wie bei Vorliegen eines Gewinnes führen würden. Da Verlustfälle ohne steuerliches Mehrergebnis dennoch zukünftig steuerliche Auswirkungen haben können, läge insoweit eine ungleiche finanzstrafrechtliche Behandlung abgabenbehördlicher Prüfungsmaßnahmen vor.
Der Empfehlung des Rechnungshofs folgend, wurde der Straftatbestand der Abgabenhinterziehung durch das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Steuern („BBKG 2025“) novelliert. Mit Kundmachung im BGBl I. 98/2025 lautet § 33 Abs 1 FinStrG nunmehr:
„Der Abgabenhinterziehung macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt oder zu Unrecht Verluste erklärt, die in zukünftigen Veranlagungszeiträumen einkommensmindernd geltend gemacht werden könnten.“
§ 33 Abs 1 FinStrG wurde somit in der Weise ergänzt, dass die ungerechtfertigte Erklärung von Verlustvorträgen zu einer Strafbarkeit im Sinne der Abgabenhinterziehung führt. Die Strafbarkeit kann erstmals für Steuererklärungen, die ab 01.02.2026 eingereicht werden, eintreten. Verluste, die bereits in Feststellungsverfahren gemäß § 188 BAO getroffen worden sind, sind ebenso umfasst.
Neueinführung von § 33 Abs 3a FinStrG:
Im Fall zu Unrecht erklärter Verluste ist die Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs 3a FinStrG mit Bekanntgabe des den zu Unrecht erklärten Verlust ausweisenden Bescheides oder Erkenntnisses bewirkt.
Neue Berechnungsgrundlage für die Feststellung des maßgeblichen Verkürzungsbetrages gemäß § 33 Abs 5 FinStrG:
Künftig wird als Berechnungsgrundlage der zu Unrecht erklärte Verlustbetrag herangezogen („Absolutwert“). Auf diesen Wert ist der im Jahr der unrichtigen Verlustdeklaration jeweils anwendbare Tarif anzuwenden; das daraus resultierende Ergebnis, nämlich der Verkürzungsbetrag, bildet den strafbestimmenden Wertbetrag. In den Fällen der Einkommensteuer ist die Berechnung gemäß § 102 Abs 3 EStG vorzunehmen, um eine doppelte Berücksichtigung der steuerfrei gestellten Tarifstufe zu verhindern.
